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Mindestlohn bei Minijob auch in Arztpraxen
Auch Arztpraxen müssen ihren Mitarbeitern seit dem 1. Januar 2017 einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro zahlen. Weiterhin gilt, dass der Verdienst eines sogenannten Minijobbers die Höchstgrenze von 450 Euro monatlich nicht überschreiten darf, wenn die sozialabgabenbefreite Beschäftigung beibehalten werden soll. Monatlich sind das 50 Stunden und 54 Minuten. Jede längere Beschäftigung fällt nicht mehr unter Minijob. Den Mindestlohn erhalten alle volljährigen Arbeitnehmer, einzige Ausnahme sind Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiederaufnahme einer Arbeit.