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Keine Ausnahmen von Fortbildungspflicht

Nachdem einer praktischen Ärztin aus Franken die Zulassung entzogen wurde, weil sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur ärztlichen Fortbildung nicht nachgekommen war, blieb diese nun mit ihrer diesbezüglichen Beschwerde vor dem Bundessozialgericht erfolglos. Die Ärztin hatte im festgelegten Fünfjahreszeitraum nur 21 der notwendigen 250 Fortbildungspunkte nachweisen können. Trotz mehrfacher Hinweise der KV und schließlich erheblicher Honorarkürzungen holte sie ihre Versäumnisse auch in der nachfolgenden Zweijahresfrist nicht nach. 

Vor dem BSG führte sie private Gründe für ihr Versäumnis an, die die Richter jedoch nicht gelten ließen. Die Pflicht zur Fortbildung bestehe auch bei schwierigen persönlichen Lebensumständen und auch unverschuldete Pflichtverletzungen könnten zur Zulassungsentziehung führen. Weil zudem der Nachweis nicht nur um wenige Stunden verfehlt worden war und die Ärztin weder auf die Hinweise der KV noch auf die Honorarkürzungen reagierte hatte, sei die Entziehung ebenso verhältnismäßig wie geeignet und erforderlich gewesen.