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Falscher Bezugsweg kann teuer enden

Eine Fachärztin für Allgemeinmedizin musste unlängst 16.000 Euro wegen Regress an die Krankenkasse zurückzahlen, weil sie sich bei der Verordnung eines Präparats nicht an die Vorschriften über die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung gehalten hatte. Statt das Präparat kostengünstig direkt beim Hersteller zu beziehen, hatte sie dieses erheblich teurer über eine Apotheke verordnet. Auf Antrag der Krankenkasse des Patienten setzte der Prüfungsausschuss die entstandenen Mehrkosten als Regress fest. Ein Widerspruch hiergegen blieb erfolglos. Der Regress wurde mit dem Argument bestätigt, dass die Apothekerin durch den Direktbezug vom Hersteller Mehrkosten hätte vermeiden können und somit auch müssen. Zudem sei sie vorab sogar von der Krankenkasse auf die Möglichkeit des Direktbezugs im konkreten Fall hingewiesen worden. Ärzte sollten daher bei der Arzneimittelverordnung stets das Wirtschaftlichkeitsgebot im Auge behalten und sich für den kostengünstigeren Bezugsweg entscheiden, d. h. gegebenenfalls für den Direktbezug, soweit dieser für das betreffende Arzneimittel zulässig ist.