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Arzt darf Rezepte an Apotheke mailen
Das Landgericht Dessau-Roßlau hat in einem aktuellen Urteil einem Arzt aus Sachsen-Anhalt die digitale Rezeptübermittlung an bestimmte Apotheken im Einzelfall gestattet. Der Allgemeinmediziner ist über das Portal Health Network mit zwei Apotheken in Nachbarorten vernetzt und übermittelt auf Wunsch seiner Patienten die Rezepte direkt an eine der Apotheken, die dann wiederum die Arzneimittel ausliefert. Die Wettbewerbszentrale sah in der Weiterleitung der Rezepte, für die der Arzt auch mit einem Flyer warb, einen Verstoß gegen die Berufsordnung, nach der die Empfehlung oder der Verweis an eine Apotheke ohne hinreichenden Grund untersagt ist.
Das Landesgericht wies die Klage jedoch ab, da die Rezepte zum einen nicht ohne Anfrage der Patienten und nicht generell weitergeleitet werden. Vielmehr würden die Rezepte zunächst stets in der Praxis ausgestellt und erst auf Wunsch und nach schriftlicher Einwilligung des Patienten an eine von ihm ausgesuchte Apotheke übermittelt. Weil es zudem im Versorgungsgebiet des Arztes nur wenige Apotheken gibt, die Mehrheit seiner Patienten jedoch altersbedingt in ihrer Mobilität eingeschränkt ist, liegt nach Auffassung des Gerichtes auch ein hinreichender Grund für die Empfehlung des Arztes vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Wettbewerbszentrale hat bereits Berufung beim OLG Naumburg eingelegt.