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Tumormeldungen nicht umsatzsteuerbefreit
Laut einem BFH-Urteil vom September 2015 stellen Tumormeldungen eines Arztes für ein Krebsregister keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen dar. Im verhandelten Fall hatte eine Ärzte-GbR sogenannte Tumormeldungen erbracht, indem sie die entsprechenden Daten an eine Klinik zur Weiterleitung der Tumordokumentation an das Krebsregister gemeldet hat. Hierfür hatte die GbR von der Klinik jeweils eine pauschale Vergütung erhalten. Der BFH befand nun, dass es sich bei den Tumormeldungen nicht um umsatzsteuerfreie „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ handle, da die Meldungen nur eine reine Dokumentation der erfolgten Behandlungen von Krebspatienten umfassten, keine weitere gutachterliche oder fachliche Tätigkeitdes Arztes erforderten und keinem therapeutischen Zweck dienten. Entgelte, die Ärzte für Meldungen an ein Krebsregister erhalten, sind somit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, dass die insgesamt eingenommenen Beträge wegen Geringfügigkeit von der Besteuerung ausgenommen sind.