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Richtig kündigen
Niedergelassene Ärzte, die in ihrer Praxis dauerhaft zehn Arbeitnehmer beschäftigen, müssen bei Kündigungen besondere Vorsicht walten lassen und sich an die strengen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes halten. Kündigungen dürfen generell nur schriftlich und in begründeten Fällen erfolgen. Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist zuvor eine schriftliche Abmahnung auszusprechen, in der das Fehlverhalten konkret bezeichnet und auf eine mögliche Kündigung hingewiesen wird. Erst wenn der Arbeitnehmer das Fehlverhalten innerhalb einer angemessenen Frist nicht ablegt, darf ihm gekündigt werden. Möchte ein Arzt einer Angestellten krankheitsbedingt kündigen, muss er zum einen massive Ausfälle belegen und zum anderen eine Prognose vorweisen können, dass die dauerhaft erkrankte Kollegin auch weiterhin nicht häufiger anwesend sein wird und die Fortführung des Arbeitsverhältnisses daher nicht zumutbar ist. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur aus nachvollziehbaren unternehmerischen Gründen zulässig. Vor Gericht wird hier zwar nur auf Willkür geprüft, dennoch gilt es hier den umfangreichen Kündigungsschutz von Schwerbehinderten, Schwangeren oder Angestellten im Mutterschutz oder in Elternzeit zu beachten.