• 3252 Aufrufe

Antikorruptionsgesetz bringt zwei neue Straftatbestände

Nachdem der Entwurf für das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen bereits im Juli 2015 verabschiedet worden war, ist das Gesetz nun - mit Änderungen - endgültig vom Bundesrat beschlossen worden und am 4. Juni 2016 in Kraft getreten. Kernstück des neuen Antikorruptionsgesetzes ist die Einführung der beiden neuen Straftatbestände Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 299a und 299b StGB). Demnach drohen Angehörigen eines Heilberufs künftig Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren, wenn diese bei der Verordnung oder dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen Anbieter der entsprechenden Leistungen im Wettbewerb unlauter bevorzugen und hierfür als Gegenleistung Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Von dieser Regelung betroffen sind alle Angehörigen von Heilberufen, für deren Ausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich ist. Der Geberseite drohen die gleichen Strafen für das Anbieten, das Versprechen oder das Gewähren eines Vorteils, wobei hier jedoch die mögliche Tätergruppe nicht auf Angehörige von Heilberufen beschränkt ist. In besonders schweren Fällen der Bestechlichkeit und Bestechung drohen gemäß § 300 StGB künftig sogar bis zu 5 Jahren Haft, etwa bei einem Vorteil von großem Ausmaß oder wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat. Neu gegenüber der Entwurfsfassung ist die Ausgestaltung der neuen Straftatbestände als Offizialdelikte. Korruptes Verhalten wird künftig also von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt werden, eine Strafantragstellung wird - anders als noch im Entwurf formuliert - nicht mehr notwendig sein. Dass das Gesetz anders als ursprünglich geplant nicht auch die Abgabe von Arzneimitteln- und Medizinprodukten umfasst und somit Apotheker von seiner Anwendung ausnimmt, wird aktuell nicht nur vom Bundesrat kritisch betrachtet. Dieser hat in seiner Entschließung zum Gesetz bereits entsprechend darauf hingewiesen, dass durch diese Ausnahme nicht zu rechtfertigende Strafbarkeitslücken entstehen können. Er hat die Bundesregierung daher gebeten, zu beobachten, ob solche Strafverfolgungslücken künftig in einem solchen Umfang auftreten, dass das Vertrauen der Patienten in das Gesundheitssystem beeinträchtigt werden könnte und festgehalten, dass in diesem Fall entsprechende gesetzliche Änderungen vorgenommen werden müssten.