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Formen der Einbringung des Gesellschaftsvermögens in eine Stiftung - Teil 4

Die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in eine Stiftung ist nicht möglich. Denkbar ist die Übertragung des Gesellschaftsvermögens oder der GmbH-Anteile im Rahmen eines Stiftungsgeschäfts. Hierbei ist zu unterscheiden: Bringt die GmbH ihren Betrieb ein, so besteht die Gesellschaft fort. Steuerlich drohen verdeckte Gewinnausschüttungen. Werden die GmbH-Anteile von dem/den Gesellschafter/n eingebracht, ist weiter zu differenzieren: Werden die Anteile an einem Betriebsvermögen gehalten und in eine steuerpflichtige inländische Stiftung eingebracht, liegt eine Entnahme mit Gewinnrealisierung vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG). Die Anteile sind mit dem Teilwert anzusetzen. Ausnahmsweise entfällt eine Gewinnrealisierung, wenn es sich um einbringungsgeborene Anteile handelt (§ 21 Abs. 1 UmwStG), da hier die Stiftung in die Rechtsstellung des Stifters eintritt. Bei Übertragung betrieblicher Anteile auf eine steuerbefreite inländische Stiftung liegt ebenfalls eine Entnahme vor. Die Besteuerung der stillen Reserven wird i. d. R. durch § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vermieden, der den Ansatz der Entnahme mit dem Buchwert erlaubt. Wird eine Beteiligung des Privatvermögens (gleichgültig ob sie § 17 EStG unterfällt oder nicht) in eine steuerpflichtige inländische Stiftung eingebracht, erfolgt keine Gewinnrealisierung, da kein Veräußerungsgeschäft vorliegt. Dies gilt n. h. M. Auch für die Einbringung in eine steuerbefreite Stiftung, obwohl hier die stillen Reserven endgültig der Besteuerung entzogen werden.

Umwandlung GmbH & Co. KG in eine Stiftung

Eine direkte Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz kommt nicht in Betracht. Denkbar ist nur die Übertragung des Vermögens, hier die Geschäftsanteile im Rahmen eines Stiftungsgeschäfts

Flexibilität für das Unternehmen

Der Stifter sollte, wenn er seiner Stiftungsgestaltung zusätzlich im Interes-se des Unternehmens zustimmt, gemeinsam mit seinen Beratern besonders darauf achten, dass die Stiftungsgestaltung die für das Unternehmen erforderliche Flexibilität gewährt - kann doch die Stiftungssatzung nur in dem durch den tatsächlich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Stifters gesetzten engen Rahmen geäußert werden; für die Änderung ist außerdem grundsätzlich die Zustimmung der Stiftungsaufsicht erforderlich. Die Stiftung ist damit vom Ansatz her statisch und wenig flexibel. Folglich können auch Unternehmen, die in Form von Stiftungskonstruktionen gestaltet sind, auf Änderungen ihres Marktes und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch eine Änderung der Unternehmensstruktur nur bedingt reagieren - jedenfalls solange die Stiftungskonstruktion beibehalten werden soll und solange in der Stiftungsverfassung nicht Regelungen enthalten sind, die für die erforderliche Flexibilität sorgen. Folgende Punkte sollte bei der sorgfältigen Gestaltung beachtet werden:

• Den Stiftungsorganen in der Stiftungssatzung kann beispielsweise ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse im Bereich der Stiftung durchzuführen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde darf, da sie den in der Satzung dokumentierten Stifterwillen zu beachten hat, die Zustimmung zu einem geänderten, den neuen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen entsprechenden Rahmen der Stiftung grundsätzlich nicht verweigern

• Denkbar ist außerdem z. B. eine Ermächtigung in der Stiftungssatzung zu einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens in besonderen Fällen.

Stiftung als Familienbank

Durch einen geschickten Einsatz von Stiftungen kann die Stiftung, weil sich über unternehmensverbundene Stiftungen das Kapital der Unternehmen über die Generationen besser zusammenhalten und aufbauen lässt, als Familienbank fungieren. Das Stiftungsvermögen muss bei einer unternehmensverbundenen Stiftung im Unternehmen verbleiben und kann also nicht etwa an die Unternehmerfamilie gehen. Die Stiftung wird damit zur Familienbank. Dadurch wird erstens die Eigenkapitalquote verbessert, zweitens sinkt damit automatisch der Kreditbedarf und drittens steigt dadurch die Kreditwürdigkeit.

Gemeinnützige und mildtätige Stiftungen im Unternehmensbereich

Eine gemeinnützige und/oder mildtätige Stiftung kann im Unternehmensbereich eine sinnvolle Rolle spielen und gleichzeitig der Allgemeinheit dienen.

1. Die Unternehmenseinkünfte können gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken zugeführt werden, was durchaus einen positiven Mitarbeiter- und Marketingeffekt für das Unternehmen darstellt. Dadurch kann im Interesse der Gemeinschaft als Vorbild auch zur Nachahmung angeregt werden.

2. Ohne eine gemeinnützige Stiftung könnten steuerbegünstigte Spenden nur in deutlich geringerem Umfang gefördert werden. Das neue Stiftungsrecht bietet hier deutliche Vorteile für selbstständige und unselbstständige Stiftungen.

3. Eine gemeinnützige Stiftung kann, wenn sie nicht unmittelbar an dem Unternehmen beteiligt ist, als Kreditgeber (wie so eben oben geschildert) fungieren.

4. Eine mildtätige unternehmensverbundene Stiftung kann bedürftige Mitarbeiter des Unternehmens unterstützen, die in eine Notlage geraten sind. Schon 1965 führte Ferry Porsche die betriebliche Altersvorsorge bei dem Sportwagenbauer ein, zudem half dann die Porsche-Stiftung den Mitarbeitern, die unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten waren.

5. Sinnvollerweise wird eine entsprechende Stiftung mit Doppelzweck als mildtätig und gleichzeitig gemeinnützig ausgestaltet. Dafür ist jedoch eine entsprechende Vermögensausstattung mit entsprechenden Erträgen erforderlich, die die Erfüllung beider Zwecke zulassen.

Die in zivilrechtlicher Hinsicht entscheidenden Merkmale einer Stiftung, welche diese Form der Nachfolgeregelung von allen anderen Formen unterscheidet, sind, dass der Stiftungszweck auf Dauer angelegt ist und auch nach dem Tod des Stifters nicht veräußert werden kann. Das der Stiftung übereignete Vermögen kann, da die Stiftung weder Gesellschafter noch Mitglieder hat, nicht angetastet werden und dient auf Dauer der Verfolgung des Stiftungszwecks. Im Unterschied zu allen anderen Varianten der Unternehmensnachfolge kann der Stifter damit über seinen Tod hinaus entscheidenden Einfluss auf die Verwendung der von dem Unternehmen erwirtschafteten ausschüttungsfähigen finanziellen Mittel ausüben und auch einen Rahmen für die weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens setzen.

Im Falle eines fehlenden oder ungeeigneten Erben kann der Unternehmer im Rahmen einer Stiftungslösung gezielte Vorkehrungen im Hinblick auf die nachfolgende Geschäftsführung treffen, wobei diese auch nach seinem Tod von den Stiftungsorganen überwacht wird. Finanzielle Vorteile für das Unternehmen können sich daraus ergeben, dass unangemessen hohe Entnahmen/Ausschüttungen, die den Kapitalstock über Gebühr schmälern könnten, ausgeschlossen werden. Damit kann u. U. auch die Kreditwürdigkeit des Unternehmens erhöht werden, was wiederum niedrigere Finanzierungskosten bedeuten kann.

Eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Stiftungslösungen - wie auch generell der Unternehmensnachfolge - spielt das Steuerrecht, und hier besonders die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Entscheidend für die Besteuerung ist die Klassifizierung einer Stiftung als gemeinnützig oder eigennützig. Wird eine Stiftung als gemeinnützig anerkannt, entfallen die Erbschaft- und die Schenkungsteuer sowie im laufenden Betrieb auch die Körperschaft- und Gewerbesteuer, soweit es sich um Einnahmen handelt, die dem ideellen Zweck der Stiftung dienen. Darüber hinaus sieht das Einkommensteuergesetz Vergünstigungen für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen vor. Ist dagegen von Eigennützigkeit der Stiftung auszugehen, so ergeben sich für die Stiftung keine Steuervergünstigungen Als gemeinnützig können auch Familienstiftungen eingestuft werden, soweit die Stiftung nicht mehr als ein Drittel ihres Einkommens der Familie zukommen lässt.