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Das Umwandlungsgesetz - Teil 3

Die Stiftung als Lösung für die Regelung der Unternehmensnachfolge

Eine direkte Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Stiftung ist gem. § 152 UmwG nicht möglich. In Betracht kommt nur die Übertragung eines Einzelunternehmens im Rahmen eines Stiftungsgeschäfts. Eine Stiftung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Stifter durch eine einseitige Willenserklärung ein bestimmtes Vermögen auf Dauer einem von ihm gesetzten Zweck widmet. Die Stiftung ist damit in erster Linie ein Instrument der Nachfolgegestaltung. Sie wird insbesondere dort in Betracht kommen, wo ein geeigneter Nachfolger aus dem Familienkreis nicht vorhanden ist, nicht in als Nachfolger in Betracht kommt oder die Erträge Dritten (z. B. Familienangehörige, Mitarbeiter, Bedürftige) zugute kommen sollen. Aus steuerlicher Sicht ist zu beachten, dass die Stiftung dem vollen Körperschaftsteuersatz unterliegt (§ 23 Abs. 1 KStG), wenn nicht eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (§5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) eingreift. Eine Stiftung kann sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen errichtet werden. Ein Teil des Vermögens kann zu Lebzeiten übertragen werden und die Stiftung als Erbin eingesetzt werden. Bei einem Einzelunternehmen kann dies die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft voraussetzen, um so zunächst nur einen Teil der Anteile zu übertragen.

Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine rechtsfähige Stiftung

• Zivilrecht
Die für Stiftungen geltenden Gesetze sind in den Paragraphen §§ 81 - 86 BGB festgelegt. Zusätzlich müssen die jeweiligen sog. Landesstiftungsgesetze beachtet werden. Zur Entstehung einer selbständigen rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen (privaten) Rechts ist ein Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen Behörde erforderlich (§ 80 BGB). Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf lediglich der Schriftform (gemäß §§ 81 Abs. 1, 126 BGB). Es gilt auch, wenn das Stiftungsgeschäft die Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen vorsieht. Im Stiftungsgeschäft ist der Stiftungszweck eindeutig zu regeln. Der Stifter muss unbeschränkt geschäftsfähig sein. Nach Anerkennung der Stiftung ist das zugesicherte Vermögen zu übertragen (§ 82 BGB). Erforderlich ist Einzelübertragung. Es gibt als keine Gesamtrechtsnachfolge. Beim Stiftungsgeschäft von Todes wegen sind die Formvorschriften des Erbrechts zu beachten. Die Vermögenszuwendung erfolgt durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage. Wird die Stiftung als Alleinerbin eingesetzt, so erwirbt sie das Gesamtvermögen des Stifters als Gesamtrechtsnachfolger (§§ 1922, 84 BGB). Die rechtsfähige Stiftung bedarf der Anerkennung durch die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Genehmigungsbehörde. Antragsberechtigt sind der Stifter, seine Erben oder besondere Bevollmächtigte. Geprüft wird die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an eine selbständige Stiftung.

• Steuerrechtlicher Vorteil der Übertragung
Überträgt der Einzelunternehmer seinen Betrieb unentgeltlich an eine steuerpflichtige, also nicht gemeinnützige und/oder mildtätige Stiftung, ergibt sich keine Gewinnrealisierung (§ 6 Abs. 3 EStG). Die Buchwerte sind fortzuführen. Dies gilt auch bei einer Übertragung an eine steuerbefreite inländische Stiftung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 5 EStG). Ein Spendenabzug ist nur in Höhe des Entnahmewerts möglich (§10 Abs. 3 S. 2 EStG, § 9 Abs. 2. S. 3 KStG). Die Übertragung unterfällt nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UStG). Grunderwerbsteuer fällt nicht an (§ 3 Nr. 2. GrEStG). Die Einbringung in eine steuerpflichtige Stiftung unterliegt der Schenkungssteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Der Vorgang unterfällt der Steuerklasse III, sofern keine Familienstiftung erreicht wird (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Die Familienstiftung wird alle 30 Jahre erneut zur Erbschaftssteuer - die sog. Ersatzerbschaftssteuer - herangezogen, vorausgesetzt sie wird nicht kurz vorher in eine gemeinnützige Steuer umgewandelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 9 Abs. 1Nr. 4 ErbStG). Die Einbringung in eine steuerbefreite also gemeinnützige und/oder mildtätige Stiftung ist von der Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG).

Formen der Einbringung des Gesellschaftsvermögens in eine Stiftung

Die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in eine Stiftung ist nicht möglich. Denkbar ist die Übertragung des Gesellschaftsvermögens oder der GmbH-Anteile im Rahmen eines Stiftungsgeschäfts. Hierbei ist zu unterscheiden: Bringt die GmbH ihren Betrieb ein, so besteht die Gesellschaft fort. Steuerlich drohen verdeckte Gewinnausschüttungen. Werden die GmbH-Anteile von dem/den Gesellschaftern eingebracht, ist weiter zu differenzieren: Werden die Anteile von einem Betriebsvermögen gehalten und in eine steuerpflichtige inländische Stiftung eingebracht, liegt eine Entnahme mit Gewinnrealisierung vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG). Die Anteile sind mit dem Teilwert anzusetzen. Ausnahmsweise entfällt eine Gewinnrealisierung, wenn es sich um einbringungsgeborene Anteile handelt (§ 21 Abs. 1 UmwStG), da hier die Stiftung in die Rechtstellung des Stifters eintritt. Bei Übertragung betrieblicher Anteile auf eine steuerbefreite inländische Stiftung liegt ebenfalls eine Entnahme vor. Die Besteuerung der stillen Reserven wird i. d. R. durch § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vermieden, der den Ansatz der Entnahme mit dem Buchwert erlaubt. Wird eine Beteiligung des Privatvermögens (gleichgültig ob sie § 17 EStG unterfällt oder nicht) in eine steuerpflichtige inländische Stiftung eingebracht, erfolgt keine Gewinnrealisierung, da kein Veräußerungsgeschäft vorliegt. Dies gilt n. h. M. auch für die Einbringung in eine steuerbefreite Stiftung, obwohl hier die stillen Reserven endgültig der Besteuerung entzogen werden.

Steuerberaterin Beata Baroth

Inhaberin und Vorstand der BBC Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft AG Neuhauserstr. 25, 80331 München Tel: + 49 89 31 901 75 0
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