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Die Stiftung als Lösung für die Regelung der Unternehmensnachfolge Teil 2

Als Unternehmensstiftung oder unternehmensverbundene Stiftung wird eine Stiftung bezeichnet, die mit einem Unternehmen rechtlich in irgendeiner Form zusammenhängt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Legaldefinition. Unternehmensstiftungen können entweder gemeinnützig oder eigennützig (Familienstiftung) sein. Dem Steuerrecht ist der Begriff der Unternehmensstiftung unbekannt. Ob eine Stiftung als unternehmensverbunden zu definieren ist oder nicht, spielt somit für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit grundsätzlich keine Rolle. Soweit die Stiftung Unternehmen betreibt, ist steuerlich lediglich zu klären, ob das oder die Unternehmen als Zweckbetrieb(e) zu klassifizieren sind.

Da eine rechtsfähige Stiftung im Rechtsverkehr dieselben Möglichkeiten hat wie andere natürliche oder juristische Personen, hat sie auch dieselben Möglichkeiten, ein Unternehmen zu betreiben, Unternehmensträgerstiftung oder sich (mehrheitlich) an einem Unternehmen zu beteiligen, Beteiligungsträgerstiftung. Wenn ein Unternehmen mit einer Stiftung verbunden ist, kann es, muss es jedoch nicht, denselben Zweck verfolgen wie diese. Oftmals wird sich die Aufgabe des Unternehmens aus Sicht der Stiftung darauf beschränken, die finanziellen Mittel für die Verfolgung des Stiftungszwecks zur Verfügung zu stellen. Insofern ist es unerheblich in welcher Branche das Unternehmen tätig ist. In der Regel wird zwischen dem Stiftungszweck (z. B. Förderung der Bildung) und der Unternehmenstätigkeit kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang bestehen. Existiert jedoch ein solcher Zusammenhang zwischen dem gemeinnützigen Stiftungszweck und der Unternehmenstätigkeit, so spricht man von einem Zweckbetrieb. Beispiel ist das Verhältnis zwischen einem Museum, das in Form einer Stiftung geführt wird, und dem Museumsshop. Hier wäre der Museumsshop als Zweckbetrieb zu sehen, da die Einkünfte aus dem Verkauf für den Stiftungszweck verwendet werden.

• Unternehmensträgerstiftung

Die Unternehmensträgerstiftung betreibt das Unternehmen selbst in der gleichen Weise, wie eine natürliche Person als Einzelkaufmann ein Unternehmen betreibt. Die Stiftung ist somit unmittelbar selbst unternehmerisch tätig. Folglich ist die Stiftung als Kaufmann i. S. d. HGB zu qualifizieren. Stiftung und Unternehmen bleiben rechtlich und sachlich eine Einheit, das Vermögen der Stiftung ist im Wesentlichen (d. h. bis auf die Büro- und Geschäftsausstattung der Stiftung selbst) mit dem des Unternehmens identisch. Diese Form der Unternehmensstiftung eignet sich dazu, mithilfe des Unternehmens bzw. des Stiftungsvermögens unmittelbar den Stiftungszweck zu verwirklichen. Bei der Gründung einer Unternehmensträgerstiftung wird das Unternehmen auf die Stiftung übertragen. Die Rechtsform des Unternehmens spielt hierbei keine Rolle Nach der Übertragung verliert das Unternehmen - im Unterschied zur Beteiligungsträgerstiftung (s. U.) - seine Rechtspersönlichkeit. Diese Form der Stiftungslösung kommt nur dann im Betracht, wenn keine anderen Gesellschafter vorhanden sind bzw. der Unternehmer nicht beabsichtigt, Familienmitglieder direkt am Unternehmen zu beteiligen. Die Unternehmensträgerstiftung stellt die reinste Form einer unternehmensverbundenen Stiftung dar. Für die Zwecke der Unternehmensnachfolge ist es auch möglich, nur Teile des Unternehmens in die Stiftung einzubringen. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen aufgespalten werden. Die Organisationsform der Unternehmensträgerstiftung hat sich in Deutschland allerdings nicht durchsetzen können - es existieren nur sehr wenige Stiftungen dieses Typs. Bis 2004, vor der Umwandlung in eine Beteiligungsträgerstiftung, war etwa Carl- Zeiss-Stiftung eine Unternehmensträgerstiftung.

• Beteiligungsträgerstiftung

Die Beteiligungsträgerstiftung, auch mittelbare Unternehmensträgerstiftung genannt, hält wie der Name schon sagt, eine Beteiligung an einem Unternehmen. Dabei kann es sich um Personen- oder Kapitalgesellschaf- ten bzw. Mischformen handeln. In der Praxis handelt es sich entweder um eine GmbH oder AG oder aber die Stiftung & Co. KG. Die Beteiligung einer Stiftung an einer OHG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt ebenfalls als zulässig. Diese Form der Beteiligung ist zwar relativ selten, aber in der Praxis durchaus zu beobachten. Das Unternehmen besitzt bzw. behält eine eigene Rechtspersönlichkeit, die Verbindung zwischen Stiftung und Unternehmen ist weniger eng als bei der Unternehmensträgerstiftung. Die Stiftung wird nicht selbst gewerblich tätig und ist somit auch kein Kaufmann i. S. d. HGB. Die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung hängen von der Höhe der Beteiligung und der Rechtsform des Unternehmens ab. Die Beteiligungsträgerstiftung eignet sich dazu, aus den Erträgen des Unternehmen bzw. der Anteile mittelbar einen beliebigen und von der Geschäftstätigkeit des Unternehmens unabhängigen gemeinnützigen und/oder mildtätigen oder eigennützigen Zweck zu verfolgen (Kapital- oder Hauptgeldstiftung). Sie ist dann die Form der Wahl, wenn noch andere Gesellschafter beteiligt bzw. wenn neben der Stiftung auch die Familie an dem Unternehmen beteiligt werden soll. Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts kann als rechtsfähiger Person grundsätzlich Beteiligungen in beliebiger Zahl und im beliebigen Umfang erwerben. Die Beteiligung kann sich auf Minderheitenanteile beschränken (unwesentliche Beteiligung) oder die Stiftung kann eine Minderheitsbeteiligung halten bzw. alleiniger Gesellschafter sein. Von einer Beteiligungsträgerstiftung im engeren Sinne ist jedoch nur dann auszugehen, wenn eine Stiftung mit einem Unternehmen durch eine Minderheitsbeteiligung und/oder die Mehrheit der Stimmrechte eng verbunden ist. Der weit überwiegende Teil der unternehmensverbundenen Stiftungen in Deutschland sind Beteiligungsträgerstiftungen. Bei der Beteiligungsträgerstiftung können noch einmal die im folgenden vorgestellten, in der Praxis aufgrund spezifischer Vorteile recht beliebten Sonderformen unterschieden werden.

• Die Stiftungs-Kapitalgesellschaft

Das deutsche Recht erlaubt die Gründung und den Betrieb von Vereinen, GmbHs und AGs mit gemeinnützigem Zweck. Diese kann ebenso wie eine Stiftung des bürgerlichen Rechts ein Unternehmen betreiben. Die Stiftungs-Kapitalgesellschaft unterliegt den Bestimmungen des GmbHG bzw. des AktG. Die Mindestkapitalausstattung beträgt bei der GmbH EUR 25.000 und bei der AG EUR 50.000. Die Gesellschaft ist als juristische Person selbst rechtsfähig und die Haftung ist auf das Eigenkapital der Gesellschaft beschränkt. Die Stiftungs-GmbH oder AG kann eigennützig oder gemeinnützig sein. Sie unterliegt nicht den Bundes- und Landesstiftungsgesetzen, die für Stiftungen des bürgerlichen Rechts gelten, also auch nicht der staatlichen Anerkennung der Stiftung und der Stiftungsaufsicht. Die Rechtsgrundlage bildet der Gesellschaftsvertrag (GmbH) bzw. die Satzung (AG) welche durch die Gesellschafter auch geändert werden können. Da somit wesentliche konstituierende Merkmale der Stiftung fehlen, wird die Stiftungs-GmbH bzw. -AG auch als stiftungsähnliche Organisation bzw. Körperschaft bezeichnet. Im Folgenden soll nur auf die gemeinnützige GmbH eingegangen werden.. Nur ein kleiner Unterschied zwischen den Unternehmensformen gemeinnützige GmbH und Gemeinnützige AG wird am Ende der Ausführung erläutert. Die gGmbH entspricht der (eigennützigen) GmbH, mit dem Unterschied, dass ihre Aktivitäten auf das Gemeinwohl ausgerichtet sind. Sie unterliegt folglich ohne Einschränkungen des GmbH-Rechts. Es handelt sich also um eine Kapitalgesellschaft mit einer Mindestkapitalausstattung i. H. v. 25.000 EUR. Die wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Unterschiede zu Personengesellschaften sind die eigenständige Rechtspersönlichkeit als juristische Person und die Haftungsbeschränkung auf das Eigenkapital der Gesellschaft. Um als gemeinnützig anerkannt zu werden und die entsprechende Steuervorteile realisieren zu können, müssen die Gesellschafterrechte einer GmbH so beschnitten werden, dass die Gesellschaft in ihren Merkmalen einer gemeinnützigen Stiftung in gewissem Maße angeglichen wird. Dies ist möglich, indem Gesellschafterbeschluss und Satzung Regelungen getroffen werden, um Rechtsform und (gemeinnützigen) Zweck unabänderlich zu fixieren oder zumindest Änderungen der Satzung zu erschweren. Insbesondere müssen die Vermögensrechte der Gesellschafter derart beschnitten werden, dass Ausschüttungen an die Gesellschafter ausgeschlossen werden, da die Erträge des Vermögens der ideellen Zwecksetzung zugute kommen müssen. Ebenso dürfen Gesellschafteranteile nicht veräußert werden, und müssen bei Ausscheiden eines Gesellschafters an die GmbH zurückfallen. Wenn alle Gesellschafter bzw. der alleinige Gesellschafter einmütig die ideelle Zwecksetzung der GmbH befürworten, sind entsprechende Gestaltungen ohne weiteres möglich. Sofern der entsprechende Wille im Zeitablauf unverändert bleibt, kann bei Nichtaufnahme neuer Gesellschafter jede Änderung der Satzung vermieden werden.Im Unterschied zur Stiftung unterliegt die gGmbH nicht dem Konzessionssystem, d. h. es besteht weder eine Genehmigungspflicht noch eine Rechtsaufsicht. Diese fehlenden bürokratischen Hürden können einerseits als vorteilhaft angesehen werden. Anderseits ist eine gGmbH in ihrer Zwecksetzung weniger stabil als eine Stiftung, da sich der Wille der Gesellschafter im Zeitablauf ändern kann. Dies kann sich aus Sicht des Eigentümers/Unternehmers als nachteilig erweisen. Die gemeinnützige AG ist keine Sonderform, sondern es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft nach den Vorschriften des Aktiengesetzes, die aufgrund der AO und des Gesellschaftsvertrags gemeinnützige Zwecke erfüllt. Die Erträge dürfen nicht an die Aktionäre ausgeschüttet, sondern müssen für die Zweckerfüllung (nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO) verwendet werden. Die gleichen Vorteile wie bei der gemeinnützigen GmbH finden auch bei den gemeinnützigen AGs Geltung. Das notwendige Gründungskapital beträgt mindestens 50.000 EUR. Die Gesellschaft ist berechtigt, international Spenden entgegenzunehmen und Spendenbescheinigungen auszustellen. Die Gesellschaft kann auch Sachspenden entgegennehmen und Spendenbescheinigungen ausstellen. Die gemeinnützige Aktiengesellschaft eignet sich hervorragend für gut finanzierte Großprojekte, denn die einfache Übertragbarkeit der Gesellschafterstellung, ein weisungsfreier Vorstand, eine erhöhte Kreditwürdigkeit wegen des höheren Stammkapitals von 50.000 EUR sowie das im dritten Sektor besonders wichtige Kontrollorgan Aufsichtsrat.