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Die Stiftung als Lösung für die Regelung der Unternehmensnachfolge
In einer Studie des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn wird festgestellt, dass jährlich etwas 71.000 Unternehmen mit dem Problem der Nachfolgereglung konfrontiert sind. Bei knapp zwei Drittel der Unternehmen erfolgt die Übergabe planmäßig aus Altersgründen, bei einem Viertel wird die Nachfolgeproblematik durch unerwartete Ereignisse wie Krankheit oder plötzlichen Tod des Unternehmers relevant. In den übrigen Fällen ist der Grund für die Übergabe des Unternehmens der Wechsel des bisherigen Eigentümers in eine andere Tätigkeit.
Nachfolgeregelungen erfordern eine sorgfältige Planung. Nach einer Studie sind allein 10 Prozent der Konkursfälle von Unternehmen auf eine gescheiterte Nachfolgeplanung zurückzuführen. So sind nach Schätzungen der DIHK etwa eine Million Arbeitsplätze in Deutschland direkt oder indirekt von einer gelungenen Unternehmensnachfolgeregelung abhängig. Die Zahl der Stiftungsgründungen ist in Deutschland in den letzten Jahren kontinuierlich, mit Ausnahme vom Jahr 2012 gestiegen. Mittlerweile sind in Deutschland mehr als 16.000 selbständige Stiftungen. Anzahl sog. "unselbständige Stiftungen" auch Treuhandstiftungen genannt, ist unbekannt, da diese nicht registriert werden müssen. Die Popularität der Gründung von sog. gemeinnützigen GmbHs ist in den letzten Jahren größer geworden. Die zivil- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gründung einer Stiftung sind relativ groß. Desgleichen eröffnet das deutsche Stiftungsrecht auch die Möglichkeit ein privatwirtschaftliches Unternehmen in Stiftungen einzubringen (Unternehmensstiftung bzw. Unternehmensverbundene Stiftungen) und das Unternehmen für den Stiftungszweck arbeiten zu lassen. Diese rechtliche Verbindung zwischen Unternehmen und Stiftung eröffnet eine interessante Möglichkeit einer Stiftung gegenüber den üblichen Nachfolgeregelungen wie die Übereignung des Unternehmens an die nächste Generation vorgezogen werden kann.
1. Definition Unternehmensnachfolge
Der Begriff "Unternehmensnachfolge" (früher auch Generationenwechsel genannt) wird in der Literatur nicht einheitlich definiert. Mertens definiert Unternehmensnachfolge als "Die Übergabe der Eigentümer- und Geschäftsführerfunktion vom bisherigen Unternehmer", die beide Funktionen in Personalunion ausübt, an einen oder mehrere Nachfolge, wobei die Einheit von Eigentum und Geschäftsführung nicht erhalten bleiben muss. Diese Definition schließt sowohl die interne als auch die externe Nachfolge ein. Unter familieninterner Nachfolge wird die Übergabe des Unternehmens durch den bisherigen Eigentümer an einen Nachfolger innerhalb der Familie verstanden. Gegenwärtig wird knapp die Hälfte aller Nachfolgelösungen für Familienunternehmen in Deutschland innerhalb der Familie gefunden. Allerdings ist hier in den letzten Jahren ein rückläufiger Trend klar erkennbar. Als familienexterne Nachfolge lässt sich in negativer Abgrenzung jede Regelung definieren, bei der die Verfügungsmacht über das Unternehmen nicht an Angehörige übergeben wird. Die Einordnung einer Stiftungslösung als interne oder externe Form der Nachfolge ist problematisch. Da das Stiftungsvermögen der Stiftung selbst gehört, kann die Frage nicht von der rechtlichen Verfügungsmacht über das Unternehmen her geklärt werden. Auch die Geschäftsführung des Unternehmens liegt bei Stiftungen regelmäßig nicht in den Händen eines Familienmitglieds. Bei rein gemeinnützigen Stiftungen jedoch ist auch de facto die Verbindung zur Familie höchstens noch dem Namen nach gegeben.
2. Stiftung als Unternehmensnachfolgelösung
Bevor die Umwandlungsmöglichkeiten näher ansehen, müssen die Grundlagen des Stiftungswesens und der Stiftungen kurz erläutert werden.
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Die Stiftung des bürgerlichen Rechts, auch selbständige Stiftung genannt, kann zusammen mit der Stiftung des öffentlichen Rechts, als Stiftungen im eigentlichen Sinne bezeichnet werden.
"Das Stiftungsrecht"
Auf Bundesebene bilden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs den gesetzlichen Rahmen für die Rechtsform der Stiftung. Aus Länderebene befinden sich Detailvorschriften in den landesspezifischen Gesetzen. Vorrang haben stets die Gesetze auf Bundesebene. Nur soweit der Bund keinen Gebrauch von seiner Gesetzgebungskompetenz macht, sind die Vorschriften auf Länderebene zu beachten. Welche dies sind, bestimmt sich nach dem Sitz der Stiftung. Da die Gesetze von Land zu Land leider teilweise stark differenzieren, kann es sinnvoll sein im Rahmen der Gründung eine vergleichende Betrachtung anzustellen, um dasjenige Bundesland auswählen zu können, dessen Gesetze eine möglichst optimale Gestaltung erlauben.
Definition "Stiftung"
Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff der Stiftung sowohl den Akt der Hingabe von Vermögen für einen bestimmten Zweck als auch die Organisation, mit welcher der Zweck verfolgt wird. Die Stiftung lässt sich definieren als "das wirtschaftliche aus einer eigenen Vermögensmasse bestehende Gebilde..., welches einem bestimmten Zweck gewidmet ist und das weder Eigentümer noch Mitglieder hat. Eine wesentliche Eigenschaft der Stiftung ist, dass sie sich selbst gehört = Eigentümerlosigkeit. Aus diesem Grund spricht man auch von einer verselbständigten Vermögensmasse. Durch das Stiftungsgeschäft erklärt der Stifter sein Wille, die Stiftung mit dem im Stiftungsgeschäft genannten Vermögen, auszustatten. Mit der Übertragung des Vermögens verliert der Stifter sein Eigentum und Besitz an das Vermögen. Sowohl natürliche als auch juristische Personen kommen als Stifter in Betracht. Eine Stiftung kann vom Stifter sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag begründet werden. Unter Lebenden erfolgt die Errichtung der Stiftung durch Willenserklärung, welche die Angabe des Zwecks und der Vermögenswidmung enthalten muss. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform. Stiftungen werden von einer staatlichen Stiftungsaufsicht kontrolliert. Die wesentlichen Merkmale einer Stiftung sind Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und die Stiftungsorgane.
3. Familienstiftung
Bei der Familienstiftung bestimmt sich der Stiftungszweck ausschließlich oder wesentlich durch die Interessen einer Familie oder auch mehrerer Familien. Eine Familienstiftung ist daher grundsätzlich als eigennützig zu qualifizieren. Eine Familienstiftung kann jedoch unter strengen einzelnen steuerlichen Vorgaben auch als gemeinnützig anerkannt werden. Dabei dürfen maximal ein Drittel des Einkommens (der Erträge) der Stiftung für den Unterhalt des Stifters und den Familienangehörigen, sowie für deren Grabpflege verwendet werden. Eine Familienstiftung kann gleichzeitig eine unternehmensverbundene Stiftung sein.