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Der Ehevertrag

Der Himmel hängt voller Geigen und die Vorbereitungen für den schönsten Tag des Lebens laufen auf Hochtouren. Jetzt noch über einen Ehevertrag nachdenken? Bei aller Romantik wird mit der Hochzeit die Liebesbeziehung der Verlobten vor allem auch um eine rechtliche Dimension erweitert. Zwischen Eheleuten bestehen Rechte und Pflichten finanzieller Art. Auch die erbrechtliche Situation ändert sich.

Bis dass der Tod euch scheidet...halten rein statistisch gesehen leider rund 40 Prozent der Ehen nicht.

Die gesetzlichen Vorschriften, in denen die Folgen einer Scheidung geregelt sind, stammen, wenngleich in den letzten Jahrzehnten vieles bereits reformiert wurde, zu einem großen Teil noch aus dem Jahr 1900, als das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft trat. Manches davon passt daher unter Umständen auf das Familienbild und den Lebensentwurf heutiger Paare nicht mehr.

Finanzielle Streitigkeiten bei einer Scheidung kosten zudem Geld und Nerven.

Daher lohnt es sich, ein paar Minuten zu investieren, um sich mit den wichtigsten Grundsätzen vertraut zu machen und gemeinsam zu überlegen, ob das vom Gesetzgeber entwickelte Modell auf den eigenen individuellen Lebensentwurf passt oder ob für den Fall der Fälle abweichende Vereinbarungen getroffen werden sollen.

Zugewinngemeinschaft

Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt, sofern nicht ausdrücklich gemeinsames Eigentum begründet wird (etwa durch die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos oder beim Erwerb von Immobilien durch die gemeinsame Eintragung im Grundbuch). Endet nun die Ehe durch Tod oder Scheidung, findet ein Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögenszuwachses statt. Dieser richtet sich nicht auf die Übertragung von Anteilen am geschaffenen Vermögen, sondern stets auf eine Ausgleichszahlung in Geld. Ermittelt wird der Wertzuwachs dadurch, dass das Gesamtvermögen jedes Ehegatten bei Beendigung der Ehe ermittelt wird (sogenanntes Endvermögen) und hiervon der Teil des Vermögens wieder abgezogen wird, den er bereits bei Eheschließung besessen hat (Anfangsvermögen). Der Ehegatte, der den höheren Vermögenszuwachs (=Zugewinn) erwirtschaften konnte, muss dem anderen die Hälfte des Überschusses ausgleichen. Ausgeglichen werden soll dabei nur das, was im weitesten Sinne auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Partner beruht. Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten hat, werden daher so behandelt, als hätte der Ehegatte sie bereits vor der Heirat besessen.

Dennoch sind damit Vermögenswerte, die ein Partner schon vor der Heirat erworben hat oder die aus Erbschaften oder Schenkungen stammen, nicht immer wertneutral. Ist etwa einer der Ehegatten schon bei der Heirat Eigentümer einer Immobilie und steigt diese während der Ehe im Wert, ist die Wertveränderung auf seiner Seite ein Vermögenszuwachs, der über den Zugewinn ausgeglichen wird. Da für die Ermittlung des Zugewinns auch bestehende Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, kann sich auch aus der Abtragung von Schulden ein Zugewinn ergeben. Hat beispielweise ein Ehepartner schon vor der Ehe eine Immobilie erworben und zahlt er während der Ehe den dafür aufgenommenen Kredit weiter ab, ergibt sich auch daraus ein Vermögenszuwachs auf seiner Seite, der dem Zugewinnausgleich unterliegt.

Endet die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch Tod eines Ehepartners, führt die Zugewinngemeinschaft beim anderen Ehegatten zu einer Erhöhung seines gesetzlichen Erbteils.

Dem Grundgedanken des Zugewinnausgleichs liegt ein Familienbild zugrunde, bei dem die Ehegatten aufgrund der Aufgabenverteilung in der Ehe (Kinderbetreuung und Haushaltsführung) nicht die gleichen Möglichkeiten haben, mit ihrer Arbeitskraft Vermögen aufzubauen. Für Paare, die eine Familie gründen möchten und planen, dass ein Partner dafür jedenfalls zeitweise beruflich kürzer tritt, stellt die Zugewinngemeinschaft von daher grundsätzlich einen passenden Güterstand dar.

Werden jedoch Immobilien oder auch Unternehmen bzw. Beteiligungen an Unternehmen in die Ehe mit eingebracht, sollte das Anlass für Überlegungen zum Abschluss eines Ehevertrags sein. Denn der Wert, den diese im Endvermögen des betreffenden Ehegatten darstellen, ist zum einen teilweise von äußeren Faktoren (wie etwa der Marktentwicklung) abhängig, die mit der Lebensgestaltung des Paares überhaupt nichts zu tun haben. Zum anderen stehen daraus resultierende Wertzuwächse meist nicht in liquiden Mitteln für eine Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten zur Verfügung. Der betreffende Vermögenswert muss daher im schlimmsten Fall veräußert werden, um den Anspruch erfüllen zu können. Möglich und empfehlenswert sind insoweit ehevertragliche Vereinbarungen, die einzelne Vermögensgegenstände aus einem möglichen Zugewinnausgleich ausschließen.

Gibt es keinen in der Ehe angelegten Grund für eine voraussichtlich unterschiedliche Vermögensentwicklung, kann mit ehevertraglicher Vereinbarung der Gütertrennung ein alternativer Güterstand gewählt werden. Dieser kann auch auf den Scheidungsfall beschränkt werden, so dass das erweiterte Erbrecht des anderen Ehegatten dennoch bestehen bleibt. Im Scheidungsfall gibt es dann jedoch Ansprüche auf Zugewinnausgleich nicht.

Versorgungsausgleich

Aus dem gleichen Gedanken heraus, der auch dem Zugewinnausgleich zugrunde liegt, werden im Falle einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Altersvorsorge hälftig aufgeteilt. Hier erfolgt die Verteilung durch unmittelbare Übertragung der vorhandenen Anrechte. Dabei werden neben den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auch private Rentenversicherungen (z.B. Riester-Renten) und Betriebsrenten geteilt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob nur einer der Ehegatten solche Anrechte erworben hat, weil beispielsweise der andere selbständig tätig ist, ohne ausreichende Altersvorsorge zu betreiben oder dafür eine Vermögensform wählt, die nicht dem Versorgungsausgleich unterfällt. Zu Unbilligkeiten kann es daher kommen, wenn nur ein Ehepartner angestellt und daher gesetzlich versichert ist und der andere entweder überhaupt nicht angemessen oder anstelle einer Rentenversicherung z.B. durch Immobilien für sein Alter vorsorgt. In diesen Fällen kann ehevertraglich vereinbart werden, dass im Falle einer Scheidung der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll.

Ehegattenunterhalt

Der häufigste Streitpunkt der finanziellen Auseinandersetzungen bei der Scheidung ist der nacheheliche Unterhalt. Der Gesetzgeber hat den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zwar auf im Gesetz aufgezählte Fälle beschränkt: Wenn ein Ehepartner nicht (voll) arbeiten kann, weil er gemeinsame Kinder betreut, krank oder zu alt ist, keine Arbeit findet oder noch in Ausbildung ist, kann er den anderen auf Finanzierung seines Lebensunterhalts in Anspruch nehmen. Wie lange der Unterhalt in diesen Fällen bezahlt werden muss, ergibt sich aus dem Gesetz jedoch nicht eindeutig. Gerade bei der Frage des Betreuungsunterhalts können daher vertragliche Festlegungen dazu, wie lange nach der Geburt gemeinsamer Kinder ein Ehepartner gar nicht oder nur in reduziertem Umfang arbeiten gehen soll, spätere Auseinandersetzungen vermeiden. Grundsätzlich müssen nämlich im Streitfall staatliche Betreuungsmöglichkeiten ab dem dritten Lebensjahr voll ausgenutzt werden. Sind die (künftigen) Eltern sich einig, dass sie dies anders gestalten wollen, kann eine Vereinbarung Planungssicherheit für den Ehepartner geben, der im Vertrauen darauf die eigene berufliche Entwicklung zurückstellt.

Darüber hinaus kann Unterhalt auch dann verlangt werden, wenn trotz voller Erwerbstätigkeit beider geschiedenen Partner ein Einkommensunterschied besteht. Dann kann der geringer verdienende auch Unterhalt zur Beibehaltung der aus der Ehe gewohnten finanziellen Verhältnisse verlangen. Dieser sogenannte Aufstockungsunterhalt gewinnt mit der Dauer der Ehe und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Verflechtung der Ehegatten zunehmend an Bedeutung. Da auch hier die gesetzlichen Vorgaben zu Höhe und Dauer der Unterhaltsverpflichtung Raum lassen für erhebliche Streitigkeiten, kann es sinnvoll sein, im Vorfeld Vereinbarungen dazu zu treffen, wie lange und in welcher Höhe nach einer Scheidung noch gegenseitige Unterhaltsverpflichtungen bestehen.

Vor Abschluss eines Ehevertrags ist es unerlässlich, dass beide (zukünftigen) Ehegatten sich ausführlich zu den rechtlichen Auswirkungen der in Frage kommenden Regelungen beraten lassen. Dabei können die beiderseitigen Sorgen und Interessenlagen durchaus unterschiedlich sein. Eine einzelne anwaltliche Beratung sollte daher kein Tabu sein und nicht als Vertrauensmissbrauch gewertet werden.