• Januar 17, 2022
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Überbrückungshilfe IV kann ab sofort beantragt werden

Auch 2022 sind weiterhin viele Unternehmen stark von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie betroffen. Um die Auswirkungen bestmöglich abzumildern, können betroffene Unternehmen ab sofort die Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 beantragen. Wie bereits bei vorherigen Hilfen wird die Überbrückungshilfe IV über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) abgewickelt.

Die Überbrückungshilfe IV bietet Unternehmen, die auch im ersten Quartal 2022 von Corona-bedingten Beschränkungen betroffen sind, umfassende Unterstützung. Damit schließt sich die Überbrückungshilfe IV nahtlos an das Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus an, dessen Förderzeitraum zum 31.12.2021 ausgelaufen ist. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Dementsprechend sind auch in der Überbrückungshilfe IV alle Unternehmen antragsberechtigt, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent verzeichnen.

Die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis März 2022 setzt auf dem bewährten Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf und wartet mit einer Reihe von Verbesserungen auf u. a.:

·Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags

·Anerkennung von Umsatzeinbrüchen infolge freiwilliger Schließungen

·Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen

·Erhöhung des maximalen Förderbetrags um 2,5 Mio. Euro zwecks Ausnutzung des Beihilferahmens

·Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte

·Fortführung der Sonderregel für Pyrotechnik 

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Die Corona-Pandemie hat uns nach wie vor fest im Griff – mit den weiterhin starken Belastungen für die Wirtschaft. Umso wichtiger ist es, dass wir bei der Unterstützung für die betroffenen Betriebe nicht nachlassen und mit der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 nun nahtlos anschließen. Unser Corona-Schutzschirm mit den zahlreichen Hilfsprogrammen für die Wirtschaft bleibt auch in diesem Jahr weiter aufgespannt.“   

 Wirtschafts- und Innovationssenator Michael Westhagemann: „Die aktuellen Maßnahmen gegen die erneut steigenden Infektionszahlen haben wieder erhebliche und direkte Einschränkungen für eine Vielzahl von Unternehmen und Selbständigen. Daher haben wir uns im Dezember für eine Verlängerung und insbesondere Verbesserung der Hilfen eingesetzt. Die Überbrückungshilfe IV soll so wie die Überbrückungshilfe III im Frühjahr 2021, die Auswirkungen auf die Hamburger Wirtschaft in ihrer Härte reduzieren. Ich bin optimistisch, dass wir im Laufe des Jahres 2022 hoffentlich wieder positiver nach vorn schauen können. 

Ralf Sommer, Vorstandsvorsitzender der Hamburgischen Investitions- und Förderbank: „Seit Beginn der Krise haben wir bereits rd. 2,5 Milliarden Euro an Überbrückungshilfen ausgezahlt. Angesichts der weiterhin angespannten Lage sind wir froh, im ersten Quartal 2022 an das Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus anknüpfen und zügig abwickeln zu können. Neben diesem großen Zuschussprogramm des Bundes helfen wir der Hamburger Wirtschaft auch mit diversen Kredit- und Beteiligungsangeboten, unter anderem aus Landesmitteln. Die Programme sind wirksam sowie umfangreich. Sie leisten ihren Beitrag zur Bewältigung der Corona-Krise und helfen die unerwünschten Folgen abzumildern.“

Alle Änderungen gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus sowie die konkreten Antragsbedingungen finden Sie auf der Plattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz www.ueberbrueckungshilfe-<wbr />unternehmen.de sowie auf der Programmseite der Überbrückungshilfe IV der IFB Hamburg. Anträge können über die Plattform des Bundesministeriums gestellt werden.

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht in den kommenden Tagen die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro. Neben Soloselbständigen können – wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus – auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.