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Vertretung bei Abwesenheit des Apothekenleiters
Als Apotheker müssen Sie Ihre Apotheke in persönlicher Verantwortung leiten, aber während der Öffnungszeiten natürlich nicht durchgängig anwesend sein. Bei kurzen, stundenweisen Abwesenheiten ist die Präsenz eines angestellten Apothekers ausreichend, der rechtlich betrachtet nicht an die Stelle des Apothekenleiters tritt. Bei längeren Abwesenheiten dagegen verpflichtet Sie die Apothekenbetriebsordnung dazu, die Leitung abzugeben. In der Regel darf dieser Zeitraum nicht länger sein als drei Monate im Jahr. Die Frage, ob es sich bei Ihrem Ersatz um einen angestellten Apotheker handeln muss oder Sie auch ein selbstständiger Kollege vertreten kann, ist bisher nicht eindeutig geklärt.
Die Bayerische Apothekerkammer sah in den von einer Apothekerin online angeboteten Vertretungsdienstleistungen einen Verstoß gegen die persönliche Leistungsverpflichtung des Apothekenbetriebes durch den Apothekenleiter (§ 7 ApoG). Ein entsprechendes berufsrechtliches Verfahren wies das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz allerdings ab.
Neben formalen Gründen hatten die Richter "in materiell-rechtlicher Hinsicht erhebliche Bedenken" und widersprachen insbesondere den Argumenten der Apothekerkammer, eine selbstständige Vertretung sei hinsichtlich der Arbeitszeit und Weisungsgebundenheit unzulässig. Beides könne in einem Vertretungsvertrag geregelt sein und setze nicht zwingend eine Anstellung voraus, so die Richter.
Ob das Finanzamt eine solche Vertretungstätigkeit als selbstständige Arbeit einstufe oder nicht, stehe in keinem Zusammenhang mit der berufsrechtlichen Zulässigkeit.