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Verletzung der Fortbildungspflicht kann zu Honorarkürzung führen

Die gesetzliche Verpflichtung von Ärzten, für einen zurückliegenden Zeitraum von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen, ist verfassungsgemäß. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichtes Stuttgart hervor. Dieses hatte die Klage eines Vertragsarztes abgewiesen, dessen Honorar um zehn Prozent gekürzt wurde, weil er sich nicht ausreichend fortgebildet hatte. In der Urteilsbegründung verwiesen die Richter auf die hohe Bedeutung der Fortbildungspflicht für das Gemeinwohl, um erforderliche Fachkenntnisse zu erhalten und weiterzuentwickeln und damit die Qualität der ambulanten Behandlung sicherzustellen. Insofern sei eine Honorarkürzung ein Abschlag für potenziell schlechtere Qualität und stelle eine rechtmäßige Disziplinierungsmaßnahme zur Einhaltung der Fortbildungspflicht dar.