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Namentliche Veröffentlichung berufsrechtlicher Urteile sind nur im Einzelfall zulässig

Rechtskräftige, berufsgerichtliche Verurteilungen dürfen in Einzelfällen unter Angabe des vollständigen Namens des Betroffenen einmalig in einem berufsrechtlichen Medium veröffentlicht werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) entschieden und damit die Klage eines niedergelassenen Mediziners abgelehnt. Dieser war neben seiner Tätigkeit als Arzt außerdem als Gesundheitspolitiker in einer Partei und im Kreisvorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein aktiv. Als er wegen des systematischen und wiederholten Verstoßes gegen die Gebührenordnung verurteilt wurde, erlaubte das Oberverwaltungsgericht NRW die einmalige, vollständige Veröffentlichung seines Namens im Ärzteblatt. Dagegen wehrte er sich erfolglos. Die Richter des BVG betonten in ihrem Urteil, dass eine Namensnennung unter anderem "der weiteren Sanktionierung eines beträchtlichen individuellen Fehlverhaltens" und damit auch der Prävention einer "höheren Kostenlast für die Gemeinschaft der Versicherten" dient. Dies dürfe jedoch lediglich in besonders schwerwiegenden Einzelfällen zum Tragen kommen.