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Mutterschutzreform – was sich für Praxisinhaber geändert hat

Grundsätzlich sind die Regelungen des Mutterschutzgesetzes festgeschrieben, um die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes zu schützen, aber auch um ihr, soweit es verantwortbar ist, die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Ab dem 1. Januar 2018 wird das seit 1952 nicht mehr maßgeblich veränderte Mutterschutzgesetz (MuSchG) den heutigen Gegebenheiten der Arbeitswelt angepasst. Für Praxisinhaber entstehen neue Vorgaben, vor allem was die besonderen Vorschriften zur Arbeitsplatzgestaltung und zu Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen betrifft. Sobald der Schwangeren ihr Zustand bekannt ist, sollte sie dies und den Tag der mutmaßlichen Entbindung dem Arbeitgeber mittteilen. Danach ist dieser verpflichtet, unverzüglich das zuständige Aufsichtsamt zu informieren und eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vorzunehmen.

 

Bei der Gefährdungsbeurteilung sollten Praxisinhaber beispielsweise prüfen, ob sich im Arbeitsumfeld der Schwangeren karzinogene Stoffe befinden oder eine Exposition gegenüber Erregern besteht, die für die werdende Mutter oder das ungeborene Kind gefährlich sein können. Mit dem neuen MuSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen umzugestalten oder den Arbeitsplatz so zu wechseln, dass keine Gefahr mehr vorliegt. Es müssen alle nach dem Stand der Technik und Medizin möglichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Gefährdung der werdenden Mutter auszuschließen.

 

Zu den Arbeitsbedingungen gehören auch die Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Dauer und Tempo der Tätigkeit. Ist eine notwendige Umgestaltung nicht möglich, darf der Praxisinhaber erst dann ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Neu ist, dass keine pauschalen Beschäftigungsverbote mehr ausgesprochen werden dürfen. Darüber hinaus werden die Arbeitszeiten flexibler. So sind zwar Sonn- und Feiertagsarbeiten weiterhin grundsätzlich verboten, jedoch sind branchenunabhängige Ausnahmen denkbar. Auch wird es künftig möglich sein, schwangere Frauen zwischen 20 und 22 Uhr zu beschäftigen.