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Existenzgründung durch freie Berufe – Arzt ist ein Katalogberuf

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine Broschüre zum Thema „Existenzgründung durch freie Berufe“ herausgebracht. In dieser wird ein Abriss über Freiberufler im Unterschied zu Selbständigen vorgenommen. Grundsätzlich gehören die Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten und Physiotherapeuten) zu den sogenannten Katalogberufen, also zu den klassischen freien Berufen.

 

Die verkammerten Berufe müssen Pflichtmitglied in ihrer zuständigen Kammer sein und diese für die Berufszulassung kontaktieren. Dort wird geprüft, ob der Antragsteller die erforderlichen Qualifikationen nachweisen kann. Freiberufler müssen sich lediglich spätestens vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit beim Finanzamt ganz formlos registrieren lassen – Brief mit Kontaktdaten und einer kurzen Beschreibung des Tätigkeitsfeldes ist ausreichend. Grundsätzlich müssen Sie Umsatzsteuer und Einkommensteuer zahlen, eine Gewerbesteuerpflicht besteht nicht. Für verkammerte freie Berufe und Gesundheitsberufe gibt es eine Reihe von Werbebeschränkungen, deren Nichteinhaltung zu Abmahnungen oder Bußgeldern führen kann.

 

Das betrifft sowohl Anzeigen, Internetauftritte, Flyer, Branchenverzeichnisse als auch Praxisschilder, Geschäftspapiere oder E-Mails. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht für diese Berufsgruppen lediglich einen sachlichen Informationstransport vor, unzulässig sind werbliche Elemente. Für welche Rechtsform, Krankenversicherung oder Altersvorsorge Sie sich entscheiden, hängt wesentlich mit ihren individuellen Bedürfnissen zusammen. Fragen zur Existenzgründung beantwortet Ihnen das S+P Kompetenzteam Gesundheit.