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Erstattungsbeträge sind beim Arzneimittelpreis-Zuschlag zu berücksichtigen

Erstmalig wurden vor einiger Zeit Erstattungsbeträge nach § 130 SGB V eingeführt. Anstelle eines neuen Preises wird dabei ein Rabatt auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers festgelegt. Dadurch existierten zwei Preise: der Abgabe- und der rabattierte Preis. Lange Zeit war strittig, auf welchen dieser beiden der prozentuale Zuschlag gemäß der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnen war. Nun hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Zuschlag von drei Prozent auf den um den Erstattungsbetrag reduzierten Wert zu berechnen ist. Wichtig ist, dass Apotheker im Rahmen der Inventur eine richtige Bewertung der Ware vornehmen. Bei der Ermittlung des Netto-Netto-EKs ist daher vom APU neben dem gewährten Großhandelsrabatt auch der Erstattungsbetrag abzuziehen.