• 3378 Aufrufe

Bei diskriminierenden Stellenanzeigen droht Anspruch auf Entschädigung

Stellenanzeigen, die einen Kreis von Bewerbern mittelbar oder unmittelbar vollständig ausschließen, können teuer werden. Generell geeignete Bewerber, die aufgrund ihres Geschlechtes, ihres Alters oder vergleichbarer Faktoren abgelehnt werden, können eine Entschädigung fordern. Erfolgreich gelungen ist dies einem Mann aus der Ukraine, der sich für ein Volontariat bei der Zeitung "taz" beworben hatte. Diese hatte in ihrer Stellenanzeige "eine Frau mit Migrationshintergrund" gesucht - eigenen Angaben zufolge, um die Frauenquote zu erhöhen. Das Arbeitsgericht Berlin sah darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die Zeitung musste dem Mann drei Monatsgehälter Entschädigung zahlen.

Stellenanzeigen sollten daher in jedem Fall geschlechtsneutral (z. B. "Arzt m/w" oder "Arzthelfer/in") formuliert sein und auch mittelbar diskriminierende Formulierungen wie beispielsweise "mit Migrationshintergrund" oder "jung" vermeiden