• 3215 Aufrufe

Wieviel surfen ist erlaubt?

Da es keine gesetzlichen Regelungen zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz gibt, wissen Praxisbesitzer und Angestellte häufig nicht, was rechtlich erlaubt ist und was nicht. Inzwischen gibt es jedoch diverse Urteile von Arbeitsgerichten zu diesem Thema, aus denen sich Handlungsleitlinien ableiten lassen. So urteilte das Bundesarbeitsgericht beispielsweise, dass die private Internetnutzung am Arbeitsplatz nur erlaubt ist, wenn sie vom Arbeitgeber ausdrücklich gestattet oder geduldet wird. Wenn es – wie in vielen Praxen - keine diesbezüglichen Vereinbarungen gibt, die private Internetnutzung dennoch zugelassen wird, kann diese dadurch als erlaubt betrachtet werden. 

Die Nutzung darf jedoch einen „angemessenen zeitlichen Umfang“ nicht übersteigen und auch das ausschweifende Kopieren von Bild- und Musikdateien wird als unzulässig betrachtet. Wird die Privatnutzung ausdrücklich untersagt oder eingeschränkt, müssen sich Arbeitnehmer an diese Vorgaben halten. Bei Zuwiderhandlung hängen die möglichen Konsequenzen vom Ausmaß der Pflichtverletzung ab. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen kann eine Abmahnung ausgesprochen werden, wobei der Arbeitsvertragsverstoß möglichst detailliert dargestellt werden sollte. Wiederholt sich diese oder eine ähnliche Pflichtverletzung, kann dem Angestellten fristgerecht verhaltensbedingt gekündigt werden.
In schwerwiegenderen Fällen, wenn etwa die Internetnutzung eine Straftat darstellt, könnte auch ohne Abmahnung gekündigt werden. Ebenfalls entbehrlich ist eine Abmahnung, wenn pornografisches Material oder urheberrechtlich geschützte Musik heruntergeladen oder verherrlichender und volksverhetzender Seiteninhalt aufgerufen wurde. Um jedoch Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Kündigung auszuschließen, sollte dennoch zunächst immer abgemahnt werden. Als Arbeitgeber dürfen Sie die Internetnutzung Ihrer Angestellten überprüfen, dabei jedoch nur dienstliche E- Mail inhaltlich kontrollieren. Der Zugriff auf private E-Mails ist Ihnen lediglich bei Vorliegen dringender Verdachtsmomente gestattet.