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Neue Praxisräume – Was sie bei der Vertragsgestaltung beachten sollten
Gewerbliche Mietverträge unterliegen nicht dem gesetzlichen Mietrecht, weshalb Sie bei der Anmietung neuer Praxisräume folgende Dinge bedenken sollten: Da die allgemeinen Kündigungsfristen für Gewerbemietverträge nicht gelten, werden diese meist auf feste, längere Zeiträume geschlossen. Hier gilt es gut abzuwägen, ob Sie Interesse an der langfristigen Standortsicherung haben oder ob Sie sich eher ungern an eine längere Laufzeit binden möchten. Unter Umständen kann hier aber auch die Option der Untervermietung mit aufgenommen werden. Darüber hinaus gibt es häufig Verlängerungsklauseln, nach denen sich der Vertrag automatisch verlängert, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die vorzeitige Kündigung eines befristeten Mietvertrags ist im Übrigen nur außerordentlich - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - möglich.
Des Weiteren greift auch der örtliche Mietspiegel für Gewerberäume nicht. In der Regel werden feste monatliche Preise oder Staffelmieten vereinbart und die Nebenkosten quadratmeterbasiert kalkuliert. Im Vertrag festgehalten werden sollte zudem auch immer der unternehmerische Zweck, zu dem die Immobilie angemietet wird, um Konfliktsituationen im Hinblick auf die Konkurrenz zu vermeiden. Unter Umständen lässt sich auch die Vermietung an andere Praxen vertraglich ausschließen. Ebenfalls ausdrücklich im Vertrag genannt werden sollte alles, was mit diesem vermietet wird (Nebenräume, Parkplätze, Keller etc.) und wer für die Instandhaltung und Pflege verantwortlich ist, da es hier später sonst leicht zu Streitigkeiten und Unstimmigkeiten kommen kann.