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Keine Umsatzsteuer für Ausländische Versandapotheken
Ausländische Versandapotheken innerhalb der EU, die an deutsche gesetzliche Krankenkassen aufgrund eines ihr durch den Patienten übermittelten Rezeptes liefern, sind weder im Lieferland noch in Deutschland Schuldner der Umsatzsteuer. Vielmehr sind die Krankenkassen als Leistungsempfänger unmittelbar verpflichtet, an den deutschen Fiskus die Umsatzsteuer abzuführen und an den Leistenden nur den Nettobetrag auszuzahlen. Zu diesem Ergebnis kommt ein neues uns vorliegendes Rechtsgutachten. Offensichtlich erstatten die Krankenkassen auch nach dem Auslaufen einer bis 2013 gültigen Ausnahmeregelung nach wie vor die Bruttobeträge an die ausländischen Versandapotheken. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob die Krankenkassen mit eben solcher Härte die Rückforderung zuviel gezahlter Umsatzsteuer von den ausländischen Versendern einfordern wird, wie sie dies im Retaxationsverfahren seit Jahren gegenüber den lokalen Apothekern vollziehen.