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Alles regeln für den Ernstfall
Ein ordentliches Testament, eine korrekte Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sorgen für klare Verhältnisse und damit für weniger Streit in der Familie
Testament
Wer keinen letzten Willen verfasst, überlässt seinen Nachlass der gesetzlichen Erbfolge. Diese folgt dem Motto: „Das Gut fließt wie das Blut“, das heißt, es erben grundsätzlich die Abkömmlinge, also Kinder oder Enkel, und der Ehegatte. Sind diese nicht vorhanden, erben Eltern und evtl. Geschwister und falls auch diese bereits verstorben sind, Nichten, Neffen oder noch entferntere Verwandte. Wie hoch der Erbteil des Ehegatten ist, hängt zudem vom Güterstand ab und davon, ob Kinder vorhanden sind. Durch ein Testament kann eine andere Erbfolge bestimmt werden. Jeder kann frei entscheiden, wen er zu seinem Erben einsetzt. Man kann Mitglieder der Familie, aber auch Lebenspartner, Freunde oder wohltätige Organisationen bedenken. Bei größeren Vermögen kann die Errichtung einer Stiftung empfehlenswert sein. Die gesetzlichen oder eingesetzten Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Das heißt, sie können über die ererbten Vermögenswerte nur gemeinsam verfügen und müssen sich über die Auseinandersetzung der einzelnen Gegenstände miteinander einigen. Ist zu befürchten, dass dies zu Streit zwischen den Erben führen wird, kann in einem Testament auch angeordnet werden, wie der Nachlass zwischen ihnen verteilt werden soll. Eigene Kinder, Eltern und Ehepartner haben einen Pflichtteilsanspruch am Erbe, können also nicht komplett umgangen werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte wird aber nicht Teil der Erbengemeinschaft. Er erhält seinen Pflichtteil von den Erben lediglich in Geld ausgezahlt. Dies ist vor allem beim Vererben von Immobilien relevant. Der Pflichtteilsberechtigte kann damit keine Zwangsversteigerung erwirken, um an seinen Pflichtteil zu kommen. Möglich ist auch, über ein Testament jemanden mit einem Vermächtnis zu bedenken oder den Erben eine Auflage zu erteilen. Über ein Vermächtnis kann jemandem ein bestimmter Vermögenswert zugewandt werden, ohne dass der Begünstigte Erbe wird. Dies kann ein besonderer Gegenstand, ein Geldbetrag oder auch eine Rechtsposition sein wie etwa ein kostenloses Wohnrecht. Die Erben sind dann verpflichtet, diesen Wunsch des Erblassers zu erfüllen. Zur Durchsetzung solcher Anordnungen kann im Testament ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, den der Erblasser selbst auswählen kann. Ein Testament ermöglicht bei richtiger Gestaltung auch, Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu sparen, indem die steuerlichen Freibeträge (beispielsweise für Kinder pro Elternteil 400.000,00 EUR) richtig ausgenutzt werden. Für einige Vermögenswerte (z.B. das weiterhin selbstgenutzte Eigenheim oder den Hausrat) gibt es zusätzlich gesonderte Freibeträge. Das Testament muss vollständig handschriftlich verfasst sein. Im Idealfall hat es eine Überschrift „Mein letzter Wille“ oder „Testament“ und ist mit Datum und Ort versehen. Wichtig ist die Unterschrift. Bei einem gemeinschaftlichen Testament, das nur von Ehegatten errichtet werden kann, genügt es, wenn einer das Testament schreibt und beide dann unterschreiben. Gleichwertig zu dem handschriftlichen Testament ist es, das Testament von einem Notar abfassen und beurkunden zu lassen.
Vorsorgevollmacht
Jeder kann durch einen Unfall oder eine Krankheit unvorhergesehen in die Situation kommen, nicht mehr geschäftsfähig zu sein. Dann muss irgendjemand für ihn die Entscheidungen treffen und sich um seine Finanzen kümmern. Soll etwa die Wohnung gekündigt oder das Auto verkauft werden? In einer Vorsorgevollmacht kann man festlegen, wer sich beispielsweise um die Kontoführung, Rentenangelegenheiten, die Ernährung, Pflege und ärztliche Versorgung kümmern soll, wenn ein solcher Fall eintritt. Wenn es keine solche Vollmacht gibt, muss dazu vom Amtsgericht ein Betreuer bestellt werden. Dies sind oft Amtsbetreuer und nicht Mitglieder der Familie. Durch eine Vorsorgevollmacht hat man demgegenüber die Möglichkeit, den Bevollmächtigten seines Vertrauens einzusetzen. Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte die Originalurkunde in den Händen hält, sonst kann er nicht handeln. Wenn der Bevollmächtigte auch über Grundstücksfragen entscheiden soll, dann muss die Vollmacht zusätzlich notariell beurkundet sein. Andernfalls genügen die Abfassung der Vorsorgevollmacht und eine handschriftliche Unterschrift durch den Vollmachtgeber.
Patientenverfügung
Viele Menschen möchten lebenserhaltende Maßnahmen ab einem gewissen Punkt ausschließen. Gibt es jedoch keine Patientenverfügung, aus der dies klar hervorgeht, sind Ärzte gehalten, das Leben solange wie möglich und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Will man nicht dem Arzt die Entscheidung überlassen, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen werden, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann, dann sollte man in einer Patientenverfügung seine Anweisungen an den Arzt formulieren. Der Entwurf einer Patientenverfügung sollte mit einem Arzt besprochen werden, um sich genau bewusst zu werden, welche Maßnahmen man möchte und welche nicht. Auch die Rechtsprechung verlangt, dass konkret benannt ist, welche Behandlungsmöglichkeiten in welchem Zustand nicht mehr gewünscht werden. Lediglich pauschale Formulierungen binden Arzt und Krankenhaus nicht. Auch die Patientenverfügung muss nicht notariell beurkundet werden, sondern es genügt, wenn sie persönlich abgefasst und handschriftlich unterschrieben wird. Es lohnt sich daher, sich doch einmal Gedanken darüber zu machen, ob und in welcher Form man für sich und seine Angehörigen für den „Fall der Fälle“ Vorsorge treffen möchte.
Sonderveröffentlichung (Anwaltskanzlei Noltemeier . Niederl Fachanwältinnen für Familienrecht An der Dreikönigskirche 10, 01097 Dresden Tel. 0351-81197300 • www.noltemeier-niederl.de)