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Romantik ade!

Lange im Voraus und bis ins kleinste Detail geplant – der schönste Tag im Leben soll es sein und die ewige Liebe besiegeln: eine Hochzeit.

Nicht selten holt die Ehegatten die Realität früher oder später ein. Rein statistisch gesehen werden in Deutschland etwa 40 Prozent der Ehen wieder geschieden. In einigen Fällen streiten sich die Ehegatten lange und ausdauernd buchstäblich um jeden Löffel. In anderen Fällen sind die Ehegatten, gegebenenfalls mithilfe von Anwälten oder Mediatoren, in der Lage, einvernehmliche Regelungen zu den Folgen der Trennung zu finden. Ist noch nicht „Hopfen und Malz“ verloren, kann es auch sein, dass die Ehegatten weiterhin zusammenleben, den endgültigen Schritt der „offiziellen“ Trennung scheuen – vielleicht auch wegen der Kinder – und weiterhin zwar unter einem Dach leben, sie sonst aber nicht mehr viel verbindet. Ungeachtet der jeweiligen Konstellation sollten die Ehegatten hinsichtlich der Vermögensverhältnisse Klarheit schaffen. Umso wichtiger ist dies, wenn wenigstens einer der Beteiligten erfolgreich selbständig ist oder nicht unbeachtlich weniger verdient als der andere. Denn im Rahmen der Zugewinngemeinschaft kommt es letztendlich für die Auseinandersetzung des in der Ehe erworbenen Vermögens nicht auf den Zeitpunkt der Trennung, sondern auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages an. Was viele nicht wissen wird spätestens dann Realität, wenn der Scheidungsantrag bei Gericht durch einen Ehegatten eingereicht wird. In einigen Fällen kann dies zu einem bösen Erwachen führen. Selbst eine „offizielle“ Trennung führt nämlich nicht dazu, dass die Zugewinngemeinschaft, in der Ehegatten für gewöhnlich leben, wenn sie nicht im Rahmen eines Ehevertrages anderweitige Regelungen getroffen haben, beendet wird. Das bedeutet, dass auch das nach der Trennung erworbene Vermögen bei einer Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft zu berücksichtigen ist – unabhängig davon, wie lange die Ehegatten bereits getrennt leben. Nicht anders sieht es beim Versorgungsausgleich, dem bei der Scheidung vom Gericht durchzuführenden Ausgleich der in der Ehe gesetzlich oder privat erworbenen Rentenanwartschaften, aus. Solange die Ehegatten „nur“ getrennt leben und kein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, partizipiert der andere Ehegatte von den in eine Rentenversicherung eingezahlten Beiträgen. Sollten die getrennt lebenden Ehegatten keine abweichende Regelung getroffen haben, kann der andere Ehegatte im Erbfall auch weiterhin den gesetzlichen Erbteil, der in den meisten Fällen ó des Nachlasses, unter Umständen sogar den gesamten Nachlass ausmacht, für sich beanspruchen. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, diesen Auswirkungen vorzubeugen. Bestenfalls durch einen noch bei Eingehung der Ehe geschlossenen Ehevertrag. Zuzugeben ist, dass dies durchaus die Romantik der Eheschließung etwas trüben mag, in vielen Fällen ist dies gleichwohl sinnvoll. Doch auch noch nach der Entscheidung der Ehegatten, künftig getrennte Wege zu gehen, ist es angebracht, zeitnah „klare Verhältnisse“ zu schaffen, insbesondere, wenn eine Scheidung von beiden Ehegatten nicht sogleich nach Ablauf des Trennungsjahres für notwendig erachtet wird. Je nach Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse können Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung, zum Versorgungsausgleich, zum Unterhalt und zum Erbrecht getroffen werden. Wir beraten Sie gern im Zusammenhang mit Fragen im Rahmen der vorsorglichen Gestaltung von Eheverträgen bei Eheschließung oder im Rahmen der Trennung.

 

Rechtsanwältin Katrin Pursian-Woorth - Fachanwältin für Familienrecht Anwaltskanzlei Meyer-Götz, Oertel & Kollegen, Königstraße 5a, 01097 Dresden