• April 21, 2023
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Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 25.10.2018 (14 Ca 2289/18) entschieden, dass aufgrund einer Gesetzesänderung eine als Allgemeine Geschäftsbedingung ausgestaltete Ausschlussfrist in einem Arbeitsvertrag, die die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der anderen Partei an die Schriftform knüpft, unwirksam ist. Dies gilt für alle Arbeitsverträge, die seit dem 01.10.2016 geschlossen wurden.

Der Regelfall in Arbeitsverträgen

ist die Vereinbarung sog. zweistufiger Ausschlussfristen. Auf einer ersten Stufe sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist gegenüber der anderen Partei geltend zu machen. Reagiert die Partei hierauf nicht, sind die Ansprüche auf zweiter Stufe innerhalb einer weiteren Frist gerichtlich geltend zu machen.

Hat die Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner schriftlich zu erfolgen

ist die Klausel gem. § 309 Nr. 13 b) BGB unwirksam. Hiernach darf keine strengere Form als Textform vereinbart werden. Die Geltendmachung in Textform umfasst anders als die Schriftform z.B. auch die Geltendmachung per E-Mail.

Folge der Unwirksamkeit auf der ersten Stufe

ist die Unwirksamkeit der Ausschlussfrist im Ganzen. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Der Kreuzer Tipp

Ob diese Rechtsprechung durch andere Gerichte bestätigt wird bleibt abzuwarten. Um die Wirksamkeit der Ausschlussfrist zu garantieren, ist jedoch eine Anpassung der vertraglichen Ausgestaltung zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!