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Rechtstipps Frühling 07
Rechtsanwalt Stefan Kreuzer ist Anwalt im Dresdner Büro der Kanzlei DR. KREUZER & COLL am Blauen Wunder, Hüblerstraße 1. Die Kanzlei ist Gründungsmitglied der weltweiten Anwaltsgruppe ij INTERNATIONAL JURISTS. Mehr Informationen unter www.kreuzer.de
Heimlicher Vaterschaftstest doch nützlich
Ein heimlicher Vaterschaftstest ist vor Gericht nicht verwertbar, da er gegen das Selbstbestimmungsrecht des Kindes verstößt. Wird aber die Mutter mit dem Ergebnis eines solchen Tests konfrontiert und gesteht sie ein, mit mehreren Männern Verkehr gehabt zu haben, so kann dieses Geständnis die Grundlage für eine Vaterschaftsklage sein (OLG Koblenz 7 UF 457/05).
Dr.-Kreuzer-Tipp: Ein an sich unzulässiger Vaterschaftstest kann bei Zweifeln an der Vaterschaft doch zur Abwehr von Unterhaltszahlungen führen.
Pflichtteil doppelt geltend machen
Die Eltern schenken ihr Grundstück dem Sohn. Ihr Berliner Testament sieht bei Pflichtteilsforderung durch ein Kind dessen Erbverlust vor (Pflichtteilsklausel). Nach dem Tod des Vaters und dann der Mutter hält sich die Tochter noch daran. Erst nach Erbschaftsannahme macht sie dennoch ihre beiden Pflichtteile geltend. Neu: Der doppelte Pflichtteil ist trotz Verjährung noch immer forderbar (BHG IV ZR 298/03).
Dr.-Kreuzer-Tipp: Auch Erbausschlagung mit Pflichtteilgeltendmachung kann der Weg zum „richtigen“ Erbe sein. Berechnen Sie, was für Sie günstiger ist!
Vertretungsmacht von GmbH-Geschäftsführern
Eine interne Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers gilt auch gegenüber dem Vertragspartner, wenn sie für diesen erkennbar war. Bei Kenntnis der Satzungsregelung „keine Grundstücksgeschäfte“ ist das der Fall (BGH II ZR 337/05).
Dr.-Kreuzer-Tipp: Insbesondere bei für die GmbH nachteiligen Geschäften
kann deshalb eine Unwirksamkeit des gesamten Vertrages die Folge sein.
Rechts vor links nicht am Parkplatz
Autofahrer, die vom Parkplatzbereich in eine „Durchgangsstraße“ des Parkplatzes einfahren, haben beim Fehlen abweichender Verkehrsschilder den Straßenbenutzern die Vorfahrt zu gewähren, auch wenn diese von links kommen. Die Regel „rechts vor links“ gilt in diesem Fall nicht (OLG Naumburg, 10U 28/06).
Dr.-Kreuzer-Tipp: Beachten Sie diese Besonderheit z.B. auf Parkplätzen von Einkaufszentren und bei (Autobahn-) Tankstellen.
Erfolgsaussicht bei Kreditlinienpfändung
Ein frei verfügbarer Dispositionskredit ist zwar pfändbar. Der Pfändungsgläubiger erhält einen Zahlungsanspruch aber nur, wenn der Schuldner nach Kontenpfändung die offene Kreditlinie nutzen will. Kein Pfandrecht entsteht indes bei bloß geduldeter Kreditüberziehung (OLG Saarbrücken, 8 U 330/05).
Dr.-Kreuzer-Tipp: Der Erfolg der Kontenpfändung hängt davon ab, ob eine Kreditlinie besteht und nach Pfändung in Anspruch genommen werden soll.
Abmahnrisiko für eBay-Verkäufer
Bei einer Online-Auktion erfolgt die Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform oft erst nach Ersteigerung (Vertragsschluss). Gewerbliche eBay-Verkäufer müssen ihren Kunden dann eine Widerrufsfrist von einem Monat einräumen. Sonst drohen Abmahnungen (KG Berlin 5 W 156/06).
Dr.-Kreuzer-Tipp: Vor Vertragsschluss ist in Textform über Wertersatz für Nutzungsentschädigungen zu belehren. Sonst besteht kein Anspruch.
Neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Ab 2008 werden Rechte der Versicherten deutlich bessergestellt. Der Gesetzentwurf schafft u.a. im Bereich der Lebensversicherung Transparenz bei Berechnung von Rückkaufswerten und verankert Ansprüche auf Überschussbeteiligung als Regelfall. Zudem erhält der Geschädigte einen Direktanspruch gegen Pflichtversicherungen. Auch verliert der Versicherte nicht mehr alle Leistungen bei grob fahrlässigen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichtverletzungen und es entfällt die sechsmonatige Klagefrist.
Dr.-Kreuzer-Tipp: Informieren Sie sich rechtzeitig über die kommenden Änderungen und die Auswirkungen auf Ihre Versicherungsverträge.
Arbeitsvertrag
Bei der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages bis zur max. Gesamtdauer von zwei Jahren darf nur die Laufzeit des Vertrages verlängert werden. Die übrigen Bedingungen, z.B. Vergütung und Arbeitszeit, dürfen sich nicht mit der Verlängerung verändern – auch nicht zugunsten des Arbeitnehmers. Sonst ist der Vertrag unbefristet (BAG 7 AZR 12/06).