• April 21, 2023
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Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes aus Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, verkündet am 25. Oktober 2022, ist rückwirkend zum 01. Oktober 2022 die Grundlage für eine Inflationsausgleichsprämie in Kraft getreten. Geregelt ist die Prämie als steuerlicher Freibetrag in § 3 Nr. 11c EstG. Sie soll der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen.
 

Die Ausgleichsprämie
ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Beschäftigten einen Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei befristet vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zukommen zu lassen. Es handelt sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung, auf die daher grundsätzlich kein einklagbarer Anspruch der Beschäftigten besteht.
 

Die Auszahlung der Prämie
ist gesetzlich nicht genauer geregelt und kann im Begünstigungszeitraum im Wege einer Einmalzahlung, aber auch in Teilzahlungen oder gestaffelten Zahlungen erfolgen, wobei der volle Betrag nicht ausgeschöpft werden muss. Es muss nicht zwingend eine Geldprämie gezahlt werden, auch Sachleistungen können gewährt werden. Hinsichtlich des „Wie“ der Prämiengewährung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

Bei Gewährung der Prämie muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass der entsprechende Betrag im Zusammenhang mit den gestiegenen Verbraucherpreisen steht. Hierfür genügt beispielsweise ein Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. Auch könnte durch ein persönliches Anschreiben an die Beschäftigten oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden, dass es sich bei der Leistung um die Ausgleichsprämie handelt.

Andere vertraglich gewährte Arbeitgeberleistungen
wie das Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen dürfen nicht in die Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden. Die Zahlung der Prämie hat damit keinen Einfluss auf aufgrund eines Arbeits- oder Tarifvertrags bereits gewährte oder zu gewährende Leistungen des Arbeitgebers.

Der Kreuzer Tipp
Viele Unternehmen überlegen aktuell, wie sie ihre Beschäftigten finanziell unterstützen können. Die steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichprämie kommt seit kurzem hierzu in Betracht. Durch ein Anschreiben an die Begünstigten, eine Betriebsvereinbarung oder auch einen Hinweis auf der Lohnabrechnung kann geregelt werden, dass es sich bei einer freiwilligen Arbeitgeberleistung um die Ausgleichsprämie handelt. Bei der Formulierung ist es ratsam, sich an dem Wortlaut des § 3 Nr. 11c EstG, der die Prämie regelt, zu orientieren. Gerne beraten wir Sie hierzu und zu anderen Möglichkeiten, Ihre Beschäftigten finanziell zu unterstützen.