- April 21, 2023
- 3560 Aufrufe
Die geplante Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) in Umsetzung einer EU-Richtlinie wird Arbeitgeber zukünftig verpflichten, die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses noch umfangreicher schriftlich niederzulegen.
Die Erweiterung der Nachweispflichten
im Katalog des § 2 NachwG, unter anderem hinsichtlich der Dauer der Probezeit, Überstunden und Modalitäten der Schichtarbeit, aber auch in Bezug auf das Kündigungsverfahren.
Die Fristen
für die Erbringung der Nachweispflicht werden von einem Monat auf den Tag der ersten Arbeitsleistung hinsichtlich bestimmter Vertragsbedingungen verkürzt.
Neu eingeführt wird ein Ordnungswidrigkeitentatbestand
für den Fall der nicht, nicht vollständigen, nicht richtigen, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der Nachweispflichten.
Der Kreuzer Tipp
Infolge der geplanten Änderungen wird eine Überprüfung und Anpassung der Arbeitsverträge notwendig sein. Für die Vertragsgestaltung ist anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!