• 3464 Aufrufe

Bis dass der Tod euch scheidet

Warum sich Eheverträge lohnen

Wenn sich Eheleute scheiden lassen, ist viel zu regeln. Wer bekommt wie viel Unterhalt? Wer darf die Kinder wie häufig sehen? Wie werden Vermögen und evt. Schulden aufgeteilt? Was passiert eigentlich mit dem Familienauto? Aber auch wenn die Ehe bis zum Tod eines Partners andauert, können Eheverträge sinnvoll sein. Warum, das erklärt Ihnen Familienanwältin Karin Meyer-Götz auf den folgenden Seiten.

1. Was ist ein Ehevertrag?

Einen Ehevertrag kann man aus verschiedenen Gründen und in unterschiedlichen Situationen, vor oder nach der Heirat abschließen. Er dient dazu, bestimmte Dinge anders zu regeln als es gesetzlich allgemein vorgesehen ist. In meine Kanzlei kommen aber nicht nur künftige Ehepartner, sondern auch Menschen, die vor Jahren einen Ehevertrag abgeschlossen haben und nun in einer "brenzligen" Situation sind - und wissen möchten, was sie erwartet.

Eheverträge haben eine relativ lange Tradition, es gibt sie bereits seit Hunderten von Jahren. Auch in den islamischen Staaten werden viele Eheverträge geschlossen. Da ist die Gesetzeslage noch viel schwieriger. In Deutschland ist das Thema erst nach dem Krieg richtig aktuell geworden. Damals gab es auch große Änderungen im Familienrecht. Als ich mit meiner Berufstätigkeit anfing, wurden mir oft Eheverträge zur Prüfung vorgelegt, die eine Nulllösung beinhalteten, das heißt die Eheleute verzichteten quasi auf alles. Da wurde auf Unterhalt, Vermögensauseinandersetzungen und Zugewinn oder auch auf Versorgungsausgleich verzichtet. Keiner sollte vom anderen etwas bekommen.

Schließlich sprach das Bundesverfassungsgericht bezüglich dieser Nulllösungen im Jahre 2001 ein Machtwort. Es war nämlich Folgendes passiert: Es ging um ein Ehepaar, das anlässlich einer Scheidung eine gerichtliche Auseinandersetzung hatte. Dieses Paar hatte schon lange unverheiratet zusammen gelebt und keine Kinder geplant. Doch dann wurde die Frau doch schwanger und bestand auf der Hochzeit. Der Mann wollte diese eigentlich nicht. Letztlich kam es doch zur Eheschließung, aber der Mann hatte kurz vorher, als die Frau schon hochschwanger war, auf einem Ehevertrag bestanden. Beide gingen also zu einem Notar und schlossen einen Ehevertrag. In diesem Vertrag verzichtete die Frau auf alles, auf eigenen Unterhalt, auf einen Anteil an der Vermögensbildung, auf einfach alles. Die Krönung dieses Vertrags war, dass der Mann für das Kind nur 150 DM zu zahlen hatte. Darüber hinaus sollte die Frau ihn von sämtlichen Unterhaltspflichten freistellen. Dies durchlief alle Instanzen bis hoch zum Bundesverfassungsgericht und dort wurde entschieden, dass ein solcher Ehevertrag sittenwidrig ist. Damals ging eine Welle der Verunsicherung durch das Land, weil niemand mehr wusste, ob Eheverträge überhaupt noch halten. 2004 kam dann ein weiterer Fall zum Bundesgerichtshof, der sich im Einzelnen mit der Gültigkeit von Eheverträgen auseinandersetzte. Seitdem geschieht es in Scheidungssituationen häufig, dass früher abgeschlossene Eheverträge, in denen starke Einschränkungen bzw. ganz geringe Ansprüche festgesetzt waren, als sittenwidrig gewertet wurden und damit ganz oder teilweise nichtig waren.

2. Was kann man in einem Ehevertrag alles regeln?

Beispielsweise können die Partner auf den Zugewinnausgleich verzichten. Vorab zur Erklärung des Themas Zugewinnausgleich: Wenn Eheleute heiraten, leben sie normalerweise im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das heißt, dass alles, was in der Ehe erwirtschaftet wird, (egal von welchem der Eheleute) geschaffen worden ist und bei einer Ehescheidung auseinandergesetzt werden muss. Angenommen, einer der Ehegatten hat in der Ehezeit ein Vermögen von 50.000 Euro erwirtschaftet, der andere jedoch nur von 10.000 Euro. Dann wird ein Ausgleich durchgeführt. Das heißt, der Vermögendere muss den Mehrbetrag ausgleichen, also von seinen 50.000 Euro 20.000 abgeben, so dass letztlich beide gleich viel haben. Das ist das Prinzip des Zugewinns. Hier hinein fällt aber nur der Gewinn, den man in der Ehe erwirtschaftet hat. Was jeder in die Ehe eingebracht hat, was er also bei Eheschließung besessen hat, bleibt rechnerisch außen vor. Ebenfalls irrelevant sind Erbschaften und Schenkungen. Hat einer der Partner geerbt oder z.B. eine Schenkung der Eltern erhalten, dann fällt dies auch nicht in den Zugewinnausgleich.

Aber diesen Grundsatz des Zugewinnausgleichs kann man vertraglich variieren. Da gibt es ganz viele Möglichkeiten. Der Klassiker ist die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall vereinbaren die Eheleute: Leben wir bis zum Ende unserer Tage gemeinsam und glücklich zusammen, dann soll diese Zugewinngemeinschaft weiter gelten. Das hat gewisse erbschaftsrechtliche und steuerliche Vorteile. Wenn es jedoch zu einer Scheidung kommt, dann findet eine Gütertrennung statt und es wird gar nichts ausgeglichen.

Früher wurde oftmals eine reine Gütertrennung vereinbart, doch dies wird heute aufgrund der erbschaftssteuerlichen Nachteile in der Regel nicht mehr gemacht. Bei einer Zugewinngemeinschaft haben die Ehegatten untereinander erbschaftssteuerliche Vorteile. Daher wird meist die zuvor beschriebene Variante gewählt.

Die Zugewinngemeinschaft kann man auch anderweitig modifizieren, beispielsweise bestimmte Vermögenswerte ausschließen. Das passiert oft bei Unternehmerehen. Bringt einer der Partner eine Firma ein oder baut sie während der Ehe auf und es kommt zu einer Scheidung, könnte es zu einer hohen Ausgleichszahlung kommen. Dies könnte unter Umständen den Ruin einer solchen Firma bedeuten. Nur als Beispiel: Eine Firma floriert und hat in 20 Jahren Ehe einen Wert von einer Million aufgebaut. Dieser Wert wohnt der Firma inne und liegt nicht Cash auf einem Firmenkonto. Dennoch müsste derjenige, der diese Firma aufgebaut hat, seinem Ehegatten eine halbe Millionen auszahlen. Das ist aber häufig nicht möglich. Man kann auch vereinbaren, dass ein geschuldeter Zugewinn nur in Raten ausgezahlt wird. Bei Unternehmerehen empfehle ich eigentlich immer, dass man sich vorher über diese Fragen Gedanken macht. Man könnte auch andere Formen des Ausgleichs finden, beispielsweise der Erwerb einer Immobilie für den Lebenspartner oder eine Lebensversicherung. Hier gibt es wirklich viele andere Möglichkeiten des Ausgleichs.

Was oftmals vergessen wird, ich aber immer empfehle, ist zumindest die schriftliche Fixierung dessen, was die Eheleute am Tag der Hochzeit besaßen. Denn das Anfangsvermögen bleibt beim Zugewinnausgleich außen vor, doch man muss dieses Vermögen ggf. beweisen können. Wenn der Ehepartner sich nicht daran erinnern kann, wie hoch das Vermögen z.B. vor 20 Jahren war (und auch Banken müssen diese Daten nur zehn Jahre speichern), dann kann es zu Problemen kommen. Dann ist die Ausgangslage bei null und der Zugewinn entsprechend höher.

Zugegebenermaßen ist es nicht sonderlich romantisch, einen Tag vor der Hochzeit seine Kontoauszüge durchzugehen und zu schauen, was jeder hat. Aber man kann es ja auch kurz danach machen. Es ist allerdings das Minimum dessen, was die Eheleute schriftlich festhalten - und häufig genügt dies auch. Im Übrigen bedarf eine solche Zusammenstellung des vorehelichen Besitzes nicht der notariellen Form. Ein Ehevertrag hingegen muss immer zum Notar, damit er wirksam abgeschlossen werden kann.

Schwieriger wird es jedoch, wenn Vermögen bewertet werden muss, wenn beispielsweise einer der Ehepartner eine Firma oder eine Immobilie besitzt: Das müsste bewertet werden, wenn man das Anfangsvermögen festhalten will, bei Barvermögen ist es hingegen klar. Außerdem kann man den Ehegattenunterhalt vereinbaren. Im Gesetz steht, dass jeder grundsätzlich für sich selbst verantwortlich ist. Doch in bestimmten Situationen wird Ehegattenunterhalt geschuldet, beispielsweise wenn einer der Partner wegen der Kinder aus dem Berufsleben aussteigt oder wenn das Einkommen sehr unterschiedlich ist. In Scheidungssituationen ist dieses Problem immer ein Ärgernis. Wer muss was wie lange bezahlen? Leichter ist das Thema Kindesunterhalt, den man in der Regel gerne zahlt. Doch für den Ehegatten, von dem man sich getrennt hat, auch noch Unterhalt zahlen zu müssen, ist sehr lästig. In einem Ehevertrag kann man deshalb vereinbaren, in welcher Höhe und wie lange Unterhalt gezahlt wird. Man kann natürlich auch vereinbaren, dass man gegenseitig auf Ehegattenunterhalt verzichtet. Allerdings muss man hier aufpassen, dass eine solche Vereinbarung nicht sittenwidrig ist. Aber dazu später.

Worauf man nicht verzichten kann, ist der sogenannte Trennungsunterhalt. Wir unterscheiden also zwei Phasen von Unterhalt: einerseits der Unterhalt, der ab der Trennung bis zur Scheidung geschuldet wird und andererseits der sogenannte nacheheliche Unterhalt (nach der Scheidung). Der Trennungsunterhalt kann nicht mit null vereinbart werden. Das lässt das Gesetz einfach nicht zu. Deswegen sind Eheverträge, die das nicht beachten, möglicherweise komplett unwirksam: Denn eine unwirksame Passage in einem Ehevertrag infiziert unter Umständen die anderen Punkte und es könnte zu einer Gesamtnichtigkeit kommen. Die Zeit der Trennung, also auch die Zeit des Trennungsunterhaltes, ist vom Gesetz her in der Regel auf ein Jahr mindestens vorgegeben. Etwas anderes kann man hierzu nicht wirksam vereinbaren. Wenn beide in etwa gleich verdienen, entsteht im Übrigen gar keine Unterhaltssituation. Diese entsteht nur dann, wenn beide unterschiedliches Einkommen haben.

Desweiteren kann man im Ehevertrag auf den Versorgungsausgleich verzichten. Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der in der Ehezeit jeweils erworbenen Rentenanwartschaften. Der Klassiker ist hier, dass beide Eheleute angestellt sind und Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Bei unterschiedlichem Einkommen gibt es unterschiedliche Pflichtbeiträge. Dann gibt es noch viele weitere Möglichkeiten der Altersversorgung, zum Beispiel eine betriebliche oder auch eine private Altersversorgung. Und alles, was diese Rentenanwartschaften betrifft, würde in diesen Versorgungsausgleich fallen, wenn man nichts anderes vereinbart. Bei einer klassischen Hausfrauenehe (die es ja heute in diesem Sinne kaum mehr gibt) z.B. von 30 Jahren Dauer, würde das bedeuten, dass der Mann unter Umständen die Hälfte seiner Altersversorgung an die Frau abgeben muss. Selbst wenn die Frau dennoch berufstätig ist und weniger Beiträge in die Altersversorgung eingezahlt hat, muss immer der Unterschied ausgeglichen werden. Angenommen, einer hat in der Ehe 400 Euro Rente angespart und der andere 1.800,00 Euro dann ist dieser erhebliche Unterschied hälftig auszugleichen. Das macht das für Scheidungen zuständige Familiengericht von Amts wegen, aber man kann auch anderes vereinbaren. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Im Beispiel der 30-jährigen Ehe wäre ein kompletter Verzicht der Eheleute auf diesen Versorgungsausgleich sittenwidrig. Denn die Frau hätte später gar keine eigene Altersversorgung und fiele der Sozialhilfe zur Last, also der Allgemeinheit. So etwas kann man natürlich nicht vereinbaren. Aber man kann Abstufungen festlegen.

Bei in etwa gleich hohen Einkommen kann man auch vereinbaren, keinen Versorgungsausgleich durchzuführen. Aber wenn z.B. einer der Eheleute zum Beispiel wegen der Kinderbetreuung in einem bestimmten Zeitraum nichts oder wesentlich weniger verdient, kann festgelegt werden, für diesen Zeitraum den gesetzlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Wenn beide wieder voll im Beruf sind und in etwa gleich verdienen, dann wird er wieder ausgeschlossen.

Ebenso kann vereinbart werden, dass betriebliche Rentenanwartschaften außen vor bleiben und nur die gesetzlichen ausgeglichen werden. Da ist sehr viel machbar.

Man muss in diesem Zusammenhang immer wissen, dass nur die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ausgeglichen werden. All das, was jeder vorher schon hatte, bleibt außen vor. Was man jedoch in der Ehe erworben hat, wird vom Grundsatz her geteilt. Wenn sich Eheleute trennen, aber nicht scheiden lassen wollen, dann würde dennoch der Besserverdiener für den anderen Rentenanwartschaften mit ansparen. Da könnte man zum Beispiel vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich nur bis zur Trennung durchgeführt wird. Das wird oft nicht bedacht! Ich erlebe häufig Eheleute, die seit Jahren getrennt sind und der Versorgungsausgleich muss dann im Nachhinein durchgeführt werden. Hier ist also Vorsicht geboten.

„Die Kinder haben, während der Schulzeit und auch noch der Ausbildung, einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.“

Außerdem kann man natürlich über den Kindesunterhalt eine Vereinbarung treffen, wobei dieser eine Besonderheit ist. Die Kinder haben, während der Schulzeit und auch noch der Ausbildung, einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Da es der eigene Unterhaltsanspruch der Kinder ist, kann darauf nicht verzichtet werden. Aber man kann festlegen, dass z.B. der Besserverdienende sich dazu verpflichtet, allein für den Kindesunterhalt aufzukommen und den anderen Elternteil freizustellen. Man könnte sich beispielsweise auch darauf einigen, dass kein Ehegattenunterhalt, dafür aber ein reichhaltiger Kindesunterhalt gezahlt werden muss. So etwas kann sinnvoll sein.

Ferner kann etwas zur elterlichen Sorge vereinbart werden. Wenn die Eheleute Kinder haben, haben sie auch die gemeinsame Sorge. Man kann aber auch nur einem Ehepartner die alleinige Sorge übertragen. Dies ist jedoch erst mit einer gerichtlichen Entscheidung wirksam, also nur beschränkt zu vereinbaren. Allerdings besteht die Möglichkeit einer detaillierten Vereinbarung beispielsweise zum Umgangsrecht. Bei einer Trennung ist dies oft ein Streitpunkt. Das Kind oder die Kinder leben bei einem Elternteil und es stellt sich die Frage, wie es mit dem Besuchsrecht aussieht. Der Klassiker ist hier, dass man sich auf eine Zeit (alle 14 Tage, am Wochenende usw.) einigt. Wenn die Eltern sagen, dass die Kinder beide Elternteile gleichermaßen brauchen, könnte man ein Wechselmodell vereinbaren. Das bedeutet, dass ein Kind eine Woche oder einen Monat bei einem und anschließend wieder eine Woche oder einen Monat bei dem anderen Elternteil lebt. Hier kann man ganz unterschiedliche Vereinbarungen treffen.

Natürlich ist eine solche Festlegung schwierig, wenn noch gar keine Kinder da sind - auch in der Prognose, ob das Vereinbarte am Ende überhaupt sinnvoll ist.

Ein weiteres Thema ist die Haushaltsauseinandersetzung. Eheleute, sind z.B. zehn Jahre verheiratet, haben eine voll eingerichtete Wohnung oder ein Haus und es kommt zur Scheidung. Was macht man mit den Möbeln, den Schrankinhalten oder dem gemeinsamen Familienauto? Dieses Thema hassen wir Anwälte wirklich. Es ist eine furchtbare Auseinandersetzung, wenn wir Geschirr oder Schränke oder die Couch aufteilen müssen. Denn häufig hat jeder seine Lieblingstücke, die er gern mitnehmen möchte. Auch hier kann es sinnvoll sein, dies in einem Ehevertrag zu regeln. Beispielsweise könnte derjenige, der im Haus bleibt, alles bekommen und dafür einen finanziellen Ausgleich zahlen. In jedem Fall ist so etwas sinnvoll, um sich später eine komplizierte Auseinandersetzung zu ersparen.

An diese Frage schließt an, was man zum Beispiel mit gemeinsamen Immobilien macht. Wenn die Eheleute zu Beginn der Ehe eine Immobilie gekauft und sie finanziert haben, in dieser leben und sich dann trennen, könnte man in einem Ehevertrag bereits regeln, dass derjenige, bei dem die Kinder bleiben, das Recht hat, in dieser Wohnung oder in diesem Haus zu leben. Aber dann muss er den anderen natürlich auszahlen. Immobilien sind oftmals ein großes Thema. Schon die Frage nach ihrem realen Wert ist schwierig. Zum Glück haben wir in Dresden gerade einen Immobilienboom und die Werte steigen. Ich hatte aber auch schon Fälle, in denen sich Eheleute eine gemeinsame Immobilie gekauft und bis an die Obergrenze verschuldet haben. Dann fiel noch der Immobilienmarkt ins Tal und die Immobilie war überschuldet. Aber man kann sich auch im Ehevertrag schon darüber Gedanken machen, wie mit der Immobilie im Fall einer Scheidung umgegangen wird - beispielsweise kann man vereinbaren, dass die Immobilie verkauft wird, wenn keiner den anderen auszahlen kann. Der Verkaufserlös deckt dann die Schulden ab und der Rest wird geteilt. Dabei muss man aber steuerlich aufpassen. Wenn man eine Immobilie in den ersten zehn Jahren gewinnbringend veräußert, dann fällt unter Umständen eine Spekulationssteuer an, die empfindliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Das eigene Familienheim ist zwar steuerlich begünstigt, aber Eheleute können ja auch ein Mehrfamilienhaus haben, das sie noch vermieten. Wenn sie das zum Beispiel nach fünf Jahren scheidungsbedingt verkaufen und es dabei Gewinn bringt, schlägt das Finanzamt zu. Die Finanzämter merken das auch garantiert, denn jeglicher Notarvertrag wandert automatisch zum Finanzamt. Es gibt noch ein Kuriosum: Man kann in einem Ehevertrag auch über den Namen entscheiden. Zum Beispiel kann man festlegen, dass bei einer Scheidung der angenommene Name dem Ehepartner wieder entzogen wird. Allerdings gilt das nicht für die Kinder. Die behalten in jedem Fall ihre Namen. Aber heute sind Familien mit unterschiedlichen Namen ja auch keine Seltenheit mehr.

3. Sittenwidrigkeit

Im Jahr 2001 hat sich das Bundesverfassungsgericht erstmals mit Eheverträgen befasst und gesagt, dass diese unter Umständen sittenwidrig sein können. Der Bundesgerichtshof hat dann im Jahr 2004 eine wegweisende Entscheidung zur Wirksamkeit von Eheverträgen getroffen. Ich versuche, es einfach darzustellen. Eheverträge können entweder von Anfang an sittenwidrig sein oder im Verlauf der Ehe sittenwidrig werden. Beides ist denkbar. Der zuvor erwähnte Ehevertrag mit Nulllösung dürfte wohl von Anfang an sittenwidrig gewesen sein. Aber er kann sich auch im Verlauf der Zeit in diese Richtung entwickeln. Beispiel Doppelverdiener-Ehe: Beide verdienen gleich, beide können zusammen ansparen und dann kommen ein oder mehrere Kinder. Wenn zum Beispiel die Frau dadurch zehn Jahre aus ihrem Beruf aussteigt, kommt sie natürlich nur schwer wieder hinein. Dann könnte es sein, dass sich ein Ehevertrag, der das nicht vorgesehen hat, zu einem sittenwidrigen Vertrag entwickelt, der dann angepasst werden muss. Deshalb empfehle ich, dass man einen solchen Vertrag zweistufig macht. Bei der Doppelverdiener- Ehe kann man zum Beispiel einen Punkt hinzufügen, der den Kinderfall regelt. Was passiert, wenn einer beruflich zurücksteckt? Für diese Fragen kann man nun eine andere Lösung finden, um nicht zu riskieren, dass der Vertrag zu einem sittenwidrigen Vertrag wird und gar keine Wirkung mehr hat. Der Bundesgerichtshof hat hierzu eine Rangfolge entwickelt. Es gibt demnach bestimmte Grundsätze, in denen der Unterhaltsanspruch so wichtig ist, dass man nicht auf ihn verzichten kann. Der erste Rang ist der sogenannte Kinderbetreuungsunterhalt. Diesen kann man nicht wegvereinbaren. Auch der zweite Rang, der Versorgungsausgleich, ist nicht so einfach zu streichen. Der dritte Rang ist der Unterhalt bei Erwerbslosigkeit und der vierte Rang der Ausbildungs- bzw. Aufstockungsunterhalt, also der Unterhalt, der bei ehebedingtem Ausbildungsabbruch bzw. ungleichen Löhnen gezahlt wird, um die finanzielle Situation auszugleichen. Der fünfte Rang ist der Zugewinnausgleich. Beispiel klassische Unternehmerehe: Der Unternehmer will zuallererst seine Firma sichern. Dieser sollte dann ausschließlich zur Thematik Zugewinnausgleich einen Vertrag machen und die etwas kritischeren Unterhaltssachen einfach nach Gesetz laufen lassen. Damit hat er die größte Sicherheit, dass dieser Vertrag hält. Ich hatte unlängst einen Fall, der mir noch nachhaltig in Erinnerung geblieben ist. Eine Frau kam zu mir, sie lebte mit ihrem Mann in Berlin. Er hatte sich von ihr getrennt und mit seiner Sekretärin zusammengetan. Die Ehefrau war sehr religiös und wollte sich nicht scheiden lassen. Den Scheidungsantrag ignorierte sie einfach. Eigentlich zu spät kam sie zu mir, um sich beraten zu lassen. Der Mann war Anwalt und ich habe ihn angeschrieben. Sie wollte zwar nicht geschieden werden, aber letztendlich war dies nach der langen Trennungszeit unausweichlich. Sie war Hausfrau, hatte vier Kinder, brauchte dementsprechend Unterhalt und wollte auch Zugewinnausgleich. Ich bat den Mann also, Auskunft zu seinem Einkommen und Vermögen zu erteilen. Nach ein paar Tagen kam ein kurzer Brief zurück. In diesem stand, dass er keine Auskunft zum Vermögen erteile, weil es einen Ehevertrag gäbe. Also bat ich die Mandantin wieder zu mir. Und tatsächlich, bei der Heirat vor 35 Jahren hatte sie einen Vertrag geschlossen, an den sie sich aber nicht mehr erinnern konnte. Ich ließ mir den Ehevertrag kommen. In diesem Ehevertrag war ausschließlich eine Gütertrennung vereinbart. Die Frau hatte diesen Vertrag unterschrieben und dann vergessen. Wir haben versucht, zu argumentieren: Der Vertrag wurde unterschrieben, als gerade das zweite Kind da war. Die Geburt des zweiten Kindes war erst zwei Monate her und meine Mandantin noch sehr geschwächt. Wir versuchten, diesen Vertrag zu kippen und sind bis zur zweiten Instanz gegangen. Aber das Gericht in Berlin erteilte mir letztlich eine Abfuhr. Der Ehevertrag wurde ausschließlich zur Verhinderung dieses Zugewinnausgleichs geschlossen. Die Frau hätte wissen müssen, was sie tat. Hier konnte also ein solcher Ehevertrag wirksam geschlossen werden. Für die Frau war das natürlich ein böses Erwachen gerade, wenn man bedenkt, dass der Mann ein Vermögen von vier Millionen Euro angehäuft hatte. Somit sind der Frau glatt zwei Millionen entgangen. Natürlich musste er Unterhalt zahlen entsprechend der gesetzlichen Regelung. Dies ist ein Beispiel dafür, dass es im Grunde der sicherste Weg ist, nur die Firma oder die Kanzlei aus der Ehe herauszuhalten, um später nichts ausgleichen zu müssen.

„Denn eine unwirksame Passage in einem Ehevertrag infiziert unter Umständen die anderen Punkte und es könnte zu einer Gesamtnichtigkeit kommen.“

4. Typen von Ehen

Es gibt Doppelverdiener-Ehen mit oder ohne Kind. Außerdem gibt es die Diskrepanz-Ehe. Diese liegt bei stark unterschiedlichen Einkommen oder Vermögen vor. Hier sollte man überlegen, wie man im Rahmen eines Ehevertrags bestimmte Probleme auffangen kann. Ein interessantes Beispiel: Eine Mandantin aus Berlin hatte einen Ehevertrag geschlossen. Der Mann war ein Berliner Geschäftsmann und hatte in diesem Vertag sein Anfangsvermögen festgehalten: 26 Millionen Euro. Die Frau hatte diesen Vertrag natürlich unterschrieben, da sie sich glücklich schätzte, mit einem Multimillionär verheiratet zu sein. Angefügt war eine kleine Liste mit diversen Firmen, die entsprechend bewertet waren und so stand es nun im Ehevertrag. Mir schwante nichts Gutes. Als dann die Scheidung kam, stellte sich heraus, dass die Firmen an Wert verloren hatten. Aufgrund der Festschreibung des hohen Anfangswertes hatte die Frau keine Chance mehr, einen Vermögensausgleich zu bekommen.

Kommen wir nun zur Gütertrennung und zur Güterrechtsschaukel. Es gibt Situationen, in denen es günstig ist, den Güterstand zu wechseln. Beispiel: Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben also keinen Ehevertrag geschlossen. Diese Eheleute hatten schon Kinder aus einer früheren Verbindung. Der Mann hat in der Ehe ein Vermögen von zwei Millionen erwirtschaftet und hat zwei Kinder aus erster Ehe. Die Frau hat nichts. Er ist älter und die Wahrscheinlichkeit, dass er früher verstirbt, ist relativ groß. In diesem Fall würden die Kinder aus der ersten Ehe den Vater neben der jetzigen Ehefrau beerben. Der Mann aber möchte das nicht und könnte im Testament die Kinder auf den Pflichtteil setzen. Aber er könnte auch mit seiner Frau eine Gütertrennung vereinbaren - was im Übrigen nur mit beiderseitigem Einverständnis geht. Er gleicht im Rahmen dieser Gütertrennung den in der Ehe erwirtschafteten Zugewinnausgleich aus, das heißt, er überträgt ihr 1 Mio Euro völlig steuerfrei. Dann befinden sich beide im Güterstand der Gütertrennung, jeder hat das gleiche Vermögen. Wenn die beiden natürlich glücklich verheiratet sind, können beide diesen Zustand wieder wechseln - daher der Begriff der Schaukel - in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dann können sie alles wieder ganz normal auseinandersetzen mit allen erbschaftssteuerlichen Rechten und Folgen. 500.000 Euro wären dann steuerfrei. Man kann dies sogar verbinden: erst die Gütertrennung und dann wieder in die Zugewinngemeinschaft wechseln. Das ist aber etwas kritisch, denn es könnte ein Umgehungsgeschäft sein. Sinnvollerweise wartet man ein bisschen. Man könnte also im Januar diese Gütertrennung machen und erst ein halbes Jahr später wieder zurück wechseln. Die Rechtsprechung lässt sogar kürzere Zeiträume zu. Das ist eine Güterrechtsschaukel, bei der man steuerfrei Vermögen weitergeben kann. Bei einer Schenkung gibt es zwar auch 500.000 Euro Steuerfreibetrag, aber wenn es sich um ein hohes Vermögen handelt, dann müsste Schenkungssteuer gezahlt werden. Das bedenken Eheleute häufig nicht. Kontrolliert die Steuerbehörde den Wert der Firma und der Betrag geht über den Freibetrag hinaus, könnte es sehr ärgerlich - weil steuerpflichtig - werden. So etwas kann man teilweise mit dieser Güterstandsschaukel vermeiden.

5. Kosten

Eheverträge bedürfen immer der notariellen Form. Gehen Sie nie davon aus, Sie könnten das untereinander machen. Der Notar ist dafür da, dass er die Beteiligten nochmals belehrt. Er soll sie auf mögliche Risiken aufmerksam machen. Der Notar hat da eine übergeordnete Funktion. Ein Anwalt ist ja immer ein Interessenvertreter, wohingegen der Notar als neutrale Institution gewissermaßen über den Dingen steht und den Beteiligten die Angelegenheit neutral erklärt.

Schließlich: Was kostet ein Ehevertrag? Allgemein kann man das nicht beantworten. Es gibt zwei Formen der Abrechnung. Entweder geht es nach dem Gegenstandswert oder nach einem Stundenhonorar des Anwalts. Beim Gegenstandswert geht es um den tatsächlichen Wert. Je höher der Wert ist, desto höher sind auch die Kosten. Dieses Risiko will ein Mandant häufig nicht eingehen. Dafür haben auch wir Anwälte volles Verständnis. In diesem Fall kann man mit dem Anwalt ein Stundenhonorar vereinbaren. Mit diesem festen Stundensatz oder einer Pauschale wird die Sache wesentlich kalkulierbarer. Je nach Umfang kann die Erstellung eines Ehevertrags auch schon in ein oder zwei Stunden geschehen sein. Die Regel sind aber mindestens bis 5 Stunden, gerade wenn es noch mit einem Erbvertrag oder einem Testament verknüpft wird. Dies muss sehr sorgfältig beraten werden. Aber mit dem Stundenhonorar ist es einfacher kalkulierbar. Sprechen Sie unbedingt vorher die Honorarfrage an. Wir Anwälte sind sogar dazu verpflichtet, das mit den Mandanten zu besprechen. Im Rahmen eines Ehevertrags könnte es auch sinnvoll sein, sich über verschiedene Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen Gedanken zu machen. All das kann man in so einem Vertrag ebenfalls regeln. Bitte bedenken Sie, dass ich Ihnen hier nur einige grundsätzliche Probleme und Möglichkeiten vortragen kann. Dies kann eine Einzelberatung natürlich nicht ersetzen. Dafür stehe ich sehr gerne zur Verfügung.