• Januar 03, 2024
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Steuerrecht – Das ändert sich für die Hamburgerinnen und Hamburger 2024

Das kommende Jahr bringt für die Bürgerinnen und Bürger eine Reihe von steuerrechtlichen Änderungen. Unter anderem gibt es Anpassungen im Bereich der Einkommensteuer bei den Grund- und Kinderfreibeträgen sowie bei der Sparzulage für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Senator Dr. Andreas Dressel: „Insgesamt profitieren von den steuerrechtlichen Änderungen für 2024 viele Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Diese - gleichwohl für Länder und Kommunen sehr teure - Entlastung insbesondere auf Basis des Inflationsausgleichsgesetzes haben angesichts der Mehrbelastungen im Energiebereich zum Jahreswechsel viele Arbeitnehmer gar nicht mehr auf dem Schirm, sie wird sich aber in jeder Geldbörse positiv bemerkbar machen. Über weitere teure Anpassungen, wie sie etwa im Entwurf des Wachstumschancengesetzes angelegt sind, wird im anstehenden Vermittlungsverfahren noch sehr intensiv zu reden sein. Es bleibt dabei: In seiner jetzigen Form mit den geplanten Steuerentlastungen, die ganz überwiegend zulasten der Länder und Kommunen gehen, würde es unsere Handlungsfähigkeit massiv gefährden.“

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2024 für Ledige auf 11.604 Euro. Verheirateten stehen 23.208 Euro zu. Im kommenden Jahr beträgt der Kinderfreibetrag je Elternteil 3.192 Euro. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro können insgesamt 4.656 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Geben Eltern eine gemeinsame Steuererklärung ab, erhöht sich der Betrag auf 9.312 Euro. In Folge der Anhebung des Grundfreibetrages wird auch der Unterhaltshöchstbetrag angehoben und beträgt für den Veranlagungszeitraum 2024 11.604 Euro.

Im nächsten Jahr wird ferner die Sparzulage für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeweitet. Der Kreis der Berechtigten verdoppelt sich durch die erweiterten Einkommensgrenzen von derzeit 20.000 auf 40.000 Euro Einkommen bei Einzelveranlagten und von 40.000 auf 80.000 Euro Einkommen bei Zusammenveranlagten ab 1.1.2024.

Ab 1. Januar steigt außerdem der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro (bisher 12 Euro). Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes ab 2024 mindestens 12,41 Euro Lohn pro Stunde bekommen. Ein Jahr später – Anfang 2025 – steigt der Mindestlohn um weitere 41 Cent auf schlussendlich 12,82 Euro. Da sich die monatliche Verdienstgrenze im Minijob am Mindestlohn orientiert, findet auch hier eine Erhöhung statt: ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro. 

Die Arbeitgeber sind ab dem Veranlagungszeitraum 2023 verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Steuer-Identifikationsnummer zu übermitteln. Ist den Arbeitgebern diese nicht bekannt, haben sie den Lohn/das Gehalt mit der Steuerklasse VI zu versteuern und können keine Lohnsteuerbescheinigungen an die Steuerverwaltung übermitteln, so dass bei einer Einkommensteuerveranlagung die einbehaltene Lohnsteuer auf die festzusetzende Einkommensteuer nicht angerechnet werden kann. Sofern noch nicht erfolgt, wird daher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dringend empfohlen, die Steuer-Identifikationsnummer dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Ab Januar 2024 wird das Zuwendungsempfängerregister über die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) online erreichbar sein. Mit der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters unterstützt das BZSt ehrenamtlich Engagierte in ihrer Werbung für Mittel und Engagement. Für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Fördermittelgebende ist das Register eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit, sich über den Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu informieren.