• Dezember 09, 2021
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(Corona)-Impfen bei minderjährigen Kindern

Was ist, wenn Eltern diesbezüglich uneinig sind? Darf das minderjährige Kind dies selbst entscheiden? 

Gerade in der jetzigen gesundheitlichen Situation in Deutschland und Europa werden Impfungen immer wichtiger. Die ständige Impfkommission beim Robert-Koch-Institut veröffentlicht stets aktualisierte Impfempfehlungen. 

Impfungen und andere medizinische Maßnahmen bedürfen bei minderjährigen Kindern grundsätzlich der Entscheidung beider Eltern im Rahmen ihrer elterlichen Sorge. Bei Impfungen gibt es nun Eltern, die Impfbefürworter sind und Eltern, die Impfgegner sind, da sie das Risiko von Impfschädigungen höher einschätzen als den Impfschutz vor Krankheiten. In Angelegenheiten des alltäglichen Lebens darf ein Elternteil allein entscheiden. Dies gilt jedoch nicht für Impfungen und andere medizinische Maßnahmen. 

„Bei Impfungen gibt es nun Eltern, die Impfbefürworter sind und Eltern, die Impfgegner sind, da sie das Risiko von Impfschädigungen höher einschätzen als den Impfschutz vor Krankheiten.“ 

Wenn nun Eltern nicht einig sind, können sie gerichtliche Hilfe beim Familiengericht in Anspruch nehmen. Dazu hat der BGH entschieden, dass dann, wenn eine Impfung der Empfehlung der ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut entspricht, grundsätzlich dem Elternteil, der dies befürwortet, die Entscheidungszuständigkeit hierzu übertragen werden kann. Diese Entscheidungszuständigkeit ist dann keine Übertragung der gesamten Gesundheitssorge, sondern nur ein Teil desselben. Nur dann, wenn es sich um ein „Risikokind“ handelt, ist auch eine andere Entscheidung denkbar. 

„Wann die entsprechende Verstandesreife und Einsichtsfähigkeit vorliegt, ist ein weiter Begriff. Das Kind ist jedoch an einem solchen Entscheidungsprozess zu beteiligen.“

Was ist jedoch dann, wenn das Kind selbst gegen die Entscheidung der Eltern eine Impfung wünscht oder ablehnt?

Grundsätzlich haben sich minderjährige Kinder der Entscheidung ihrer Eltern unterzuordnen. Davon gibt es jedoch Ausnahmen. Wenn ein Kind bei entsprechender Verstandesreife eine entsprechende Einsichtsfähigkeit hat, kann das Kind sich gegen die Entscheidung der Eltern wehren. Wann die entsprechende Verstandesreife und Einsichtsfähigkeit vorliegt, ist ein weiter Begriff. Das Kind ist jedoch an einem solchen Entscheidungsprozess zu beteiligen. Der behandelnde Arzt hat dies zu prüfen. Er darf, wenn er der Auffassung ist, dass das Kind die entsprechende Verstandesreife und Einsichtsfähigkeit hat, die Behandlungsmaßnahme vornehmen. Für den Arzt ist dies aber ein erhebliches Risiko. Dabei geht es nicht nur um die Erstattung der entsprechenden Kosten, sondern auch um die Frage, ob eventuell eine Körperverletzung vorliegen könnte, wenn der Arzt die Einsichtsfähigkeit und Verstandesreife des Kindes nicht richtig eingeschätzt hat. Er wird sich deshalb im Zweifel bei einem minderjährigen Kind die schriftliche Zustimmung beider Eltern geben lassen. Wenn diese dann im Streit untereinander sind, ist letztendlich wiederum das Familiengericht zuständig. Dies ist ein medizinisch und auch rechtlich sehr schwieriger Bereich. Wenn im nächsten Jahr evtl. eine Coronaschutzimpfung zur Verfügung steht, wird dies weitere und noch kompliziertere Fragen aufwerfen. 

Wenn Beratungsbedarf besteht, steht die Anwaltskanzlei Meyer-Götz, Oertel & Kollegen gerne zur Verfügung. 

 

Karin Meyer-Götz  .  Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Steuerrecht

RAe Meyer-Götz, Oertel & Kollegen

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