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Hospiz-und Palliativgesetz Was ändert sich dadurch?
Aufgrund der zunehmenden Lebensdauer der Menschen und der Tatsache, dass nicht jeder in der letzten Lebensphase durch seine Familie versorgt und betreut werden kann, nutzen immer mehr ältere Menschen gerade in der letzten Lebensphase das Angebot stationärer Versorgungseinrichtungen (Seniorenheime, Pflegeheime und Krankenhäuser). Wichtig ist es gerade in dieser Phase so selbstbestimmt wie möglich und gemäß dem persönlichen Willen den Lebensabschnitt zu gestalten; insbesondere dann, wenn schwere nicht heilbare Erkrankung zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität führen.
Anne Glaser, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
In Deutschland gibt es bereits Angebote der Palliativmedizin, der Palliativpflege und der hospizlichen Sterbebegleitung. Der Gesetzgeber will mit dem Hospiz- und Palliativgesetz diese Angebote ausbauen und den Betroffenen mit einem vielfältigen Angebot verschiedenster Träger die Möglichkeit einer angemessenen und würdigen Versorgung und Begleitung in der letzten Lebensphase anbieten.
Welche Verbesserungen bringt das Hospiz- und Palliativgesetz im stationären Bereich ?
Durch das Hospiz-und Palliativgesetz werden die Palliativversorgung in der Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung und die spezialisierte Palliativversorgung gestärkt und erhalten einen höheren Stellenwert. Es werden Anreize zur Entwicklung einer Palliativkultur in stationären Einrichtungen in Pflegeheimen und Krankenhäusern gesetzt und die Finanzierung der ambulanten Hospizdienste und stationären Hospize wird verbessert. Dafür stellt der Gesetzgeber eine bessere Finanzierung der Leistungen bereit. Der Gesetzgeber beabsichtigt auch die verstärkte Zusammenarbeit aller beteiligten Berufsgruppen und auch der ehrenamtlich Tätigen in diesen Bereichen. Ziel des Gesetzes ist aber auch, dass die Angehörigen und die Betroffenen selbst besser über bestehende Angebote der Hospiz-und Palliativversorgung informiert werden; dies auch vor dem Hintergrund der in der Gesellschaft geführten Diskussion zur Sterbehilfe.
Es besteht überwiegend Konsens in der Gesellschaft, dass auch im Alter ein würdiges Leben sichergestellt werden soll und dafür eine gute Betreuung und Versorgung sterbender Menschen notwendig ist. Der Gesetzgeber hat hier konkret eine Erhöhung des Mindestzuschusses der Krankenkassen beschlossen. Die Hospize erhalten somit einen höheren Tagessatz für die betreuten Versicherten. Die Krankenkassen tragen künftig 95 % statt bis- her 90 % der zuschussfähigen Kosten. Dies bewirkt im Ergebnis einer Reduzierung des Kostenanteils der Hospize, die entweder durch die Betroffenen, deren Angehörige oder durch Spenden bisher aufgebracht werden mussten. Eine komplette Übernahme der Kosten erfolgt hier nicht, da der Gesetzgeber den Charakter des bürgerschaftlichen Ehrenamtes in der Hospizbewegung erhalten will. Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden künftig neben den Personalkosten auch die Sachkosten berücksichtigt (z.B. Fahrtkosten der ehrenamtlichen Mitarbeiter) und es wird ein angemessenes Verhältnis von Haupt-und ehrenamtlichen Mitarbeitern sichergestellt. Die finanzielle Förderung soll auch zeitnäher ab der ersten Sterbebegleitung erfolgen. Der Gesetzgeber hat auch festgelegt, dass der Aufwand der Hospizarbeit in Pflegeheimen stärker zu berücksichtigen sei und Krankenhäuser künftig Hospizdienste mit der Sterbebegleitung auch in ihren Einrichtungen beauftragen können (§ 39a Abs. 2 SGB V). Damit kann eine bisher notwendige Verlegung ins Hospiz mit den entsprechenden Belastungen für die Betroffenen vermieden werden.
Im Bereich der stationären Versorgung, also im Bereich der Pflegeheime und Krankenhäuser, wird die Sterbebegleitung ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung (§§ 132a Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB V). Dazu sollen die Pflegeheime mit Haus-und Fachärzten entsprechende Verträge abschließen. Die Ärztinnen und Ärzte, die sich daran beteiligen, erhalten eine zusätzliche Vergütung. Darüber hinaus wurde die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Pflegeheime ihren Bewohnerinnen und Bewohnern eine Versorgungsplanung zu individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase organisieren und anbieten können. Hintergrund dessen ist, dass viele Menschen Angst vor der letzten Lebensphase, insbesondere Schmerzen, ungewollten Behandlungen oder dem Verlust der Selbstbestimmung haben. Der
Gesetzgeber will hier diese Ängste aufgreifen und frühzeitig über Hilfsangebote informiert wissen mit
dem Ziel einer Vorausplanung der Versorgung. Dieses besondere Beratungsangebot der Pflegeheime wird
von den Krankenkassen finanziert und es soll über die bereits gängige Vorsorge- und Patientenverfügungen hinausgehen
Welche Verbesserungen bringt das Hospiz- und Palliativgesetz im ambulanten Bereich?
Im Rahmen der ambulanten Versorgung werden die Selbstverwaltungspartner der Ärzteschaft und der Krankenkassen zusätzlich vergütete Leistungen zur Steigerung der Qualität der Palliativversorgung, zur Zusatzqualifikation der Ärzte sowie zur Förderung der Netzwerkarbeit mit den anderen an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen und Versorgungseinrichtungen vereinbaren.
Der Gesetzgeber stärkt die Bedeutung der häuslichen Krankenpflege für die palliative Versorgung und eröffnet die Möglichkeit, häusliche Krankenpflege in Palliativsituationen auch länger als für die üblichen 4 Wochen zu verordnen (§ 37 Abs. 2a SGB V) . Dazu bedarf es aber für die konkrete Ausgestaltung noch eine Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege, in der die einzelnen Leistungen der Palliativpflege zu konkretisieren sind. Verantwortlich dafür ist der Gemeinsame Bundesausschuss Weiter hat der Gesetzgeber für den weiteren Ausbau der so genannten spezialisierten ambulanten palliativen Versorgung vorgesehen, ein Schiedsverfahren für entsprechende Versorgungsverträge der Krankenkassen mit den Versorgungleistungserbringern bei Uneinigkeit einzuführen. Dies soll auch die Versorgung im unterversorgten ländlichen Raum sichern.
Sinn und Zweck der vernetzten Zusammenarbeit?
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass der konkrete Hilfebedarf bei schwerkranken Menschen nicht einheitlich bewertet werden kann, sondern in jedem Fall unterschiedlich ist. Deshalb ist eine vernetzte Versorgung, die ein reibungsloses Ineinandergreifen verschiedener palliativ-medizinischer, palliativ-pflegerischer und hospizlicher Hilfsangebote gewährleistet, so wichtig. Ziel ist es, eine individuelle Betreuung des Einzelnen nach seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen vornehmen zu können. Dafür ist es auch wichtig, dass die professionellen und die ehrenamtlichen Betreuer im Rahmen der Hospiz- und Palliativteams zusammenarbeiten, ebenso der pflegerische und der Betreuungsbereich mit den medizinischen Fachbereichen und den Trägern der Pflegeeinrichtungen.
Zugang zu Informationen?
Es gibt bereits jetzt eine Vielzahl von Informations-und Beratungsangeboten zu bestehenden Hospizvereinen, Kommunalberatungsstellen, Palliativärzten und Pflegeeinrichtungen. Um sicherzustellen, dass jeder Bürger die entsprechenden Informationen erhält, hat der Gesetzgeber geregelt, dass Versicherte künftig einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ-und Hospizversorgung haben (§ 39b SGB V). Dies schließt konkrete schriftliche Informationen über die lokal vorhandenen Angebote und die Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme mit ein. Die Krankenkassen sind somit verpflichtet, mit der Pflegeberatung, den kommunalen Servicestellen und den vorhandenen Versorgungsnetzwerken zusammenzuarbeiten.
Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesetzgeber mit dem Hospiz- und Palliativgesetz die gesellschaftliche Entwicklung aufgenommen hat und gerade diesen Bereich besser finanziell ausstattet, so dass eine individuell auf den Betroffenen bezogene Versorgung auch im letzten Lebensabschnitt finanziell gesichert wird unter Beachtung der Würde des Betroffenen. Nach wie vor besteht die Vielfalt durch Betreuung in der Familie, ambulante Betreuung, stationärer Betreuung in Pflegeheimen, Krankenhäusern und Hospizen. Aufgrund der gesetzlich normierten Informationspflicht durch die Krankenkassen wird auch sichergestellt, dass jeder Betroffenen über das gesamte vorhandene Angebot informiert wird und dann selbstbestimmt seine Entscheidung zu seiner Betreuung und Versorgung treffen kann. Die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung sind Teil dieser Maßnahmen und auch nach Inkrafttreten des Gesetzes weiter sinnvoll für die Bestimmung der eigenen Wünsche und zur Festlegung der Regelungen im Krankheit-und Sterbefall.