• April 21, 2023
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Mit Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei einvernehmlicher Einrichtung eines Arbeitszeitkontos konkludent vereinbart ist, dass das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell auszugleichen ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Die Errichtung von Arbeitszeitkonten

dient dazu, den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, für welchen er seine Vergütung beanspruchen kann, festzulegen.

Der Abbau eines Arbeitszeitkontos

erfolgt nach der zugrunde liegenden Vereinbarung (Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag), häufig durch Freizeitausgleich.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ist ein Freizeitausgleich nicht mehr möglich. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung liegt nach der Rechtsprechung in der einvernehmlichen Errichtung eines Arbeitszeitkontos die konkludente Vereinbarung, das Konto spätestens mit Beendigung finanziell auszugleichen.

Keine Geltung von Ausschlussfristen

wenn die Guthabenstunden streitlos gestellt sind, weil zugunsten des Arbeitnehmers ein Saldo auf dem Arbeitszeitkonto vorbehaltlos ausgewiesen und bis zur Beendigung nicht abgebaut worden ist.

Kreuzer Tipp

Neben einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung kann es auch bei der im Anschluss an eine Kündigung erklärten bezahlten Freistellung unter Anrechnung auf bestimmte Ansprüche sinnvoll sein, die Freistellung (auch) zur Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs zu erklären. Gerne beraten wir Sie zu Ihrem weiteren Vorgehen.