• November 17, 2025
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Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Autoreisezuganlage Hamburg-Eidelstedt teilweise erfolgreich

 

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit den Verfahrensbeteiligten heute bekannt gegebener Entscheidung der Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Neubau der Autoreisezuganlage Hamburg-Eidelstedt“ teilweise stattgegeben (1 E 12/22.P).

 

Die DB InfraGO AG beabsichtigt – im Zusammenhang mit der bereits bestandskräftig planfestgestellten Verlegung des Bahnhofs Hamburg-Altona an den Standort der bisherigen S-Bahnstation Diebsteich – die Errichtung und den Betrieb einer neuen Verladeanlage für Autoreisezüge auf dem Gelände des Bahnhofs Hamburg-Eidelstedt, der im Bestand als Betriebsbahnhof dient und in einer Schutzzone des im Jahr 2019 festgelegten Wasserschutzgebietes Eidelstedt/Stellingen liegt. Die geplante Anlage umfasst insbesondere vier Gleise, zwei Bahnsteige sowie weitere Einrichtungen zur Verladung von Kraftfahrzeugen auf Autoreisezüge und zur Abfertigung der Fahrgäste, darunter ein Parkdeck mit Serviceeinrichtungen und Wartebereich.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss und eine daneben erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Vorhabengelände wegen Rechtsfehlern des Entwässerungskonzepts für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Nach Auffassung des Gerichts sind die Risiken möglicher Grundwassergefährdungen – u. a. in Bezug auf den zukünftig dort möglichen, wenngleich in gesonderten, allerdings nicht anlagenbezogenen Verfahren genehmigungsbedürftigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln – durch die Versickerung von Niederschlagswasser aus dem Bereich der Gleisanlagen nicht hinreichend untersucht und ausgeschlossen worden. Da die Möglichkeit besteht, die Rechtsfehler des Entwässerungskonzepts in einem ergänzenden Verfahren zu beheben, waren die angegriffenen Entscheidungen nicht, wie vom Kläger vorrangig beantragt, aufzuheben, sondern lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

 

Die übrigen Rügen des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der Kläger hatte insoweit insbesondere Verstöße des Vorhabens gegen zwingende rechtliche Anforderungen des Artenschutzrechts, des Schutzes vor bau- und betriebsbedingten Lärmimmissionen und des Brandschutzrechts sowie Rechtsfehler bei der Abwägung von Belangen des öffentlichen Verkehrs und des globalen Klimas sowie bei der Variantenprüfung geltend gemacht.

 

Weitere Einzelheiten werden sich aus der schriftlichen Urteilsbegründung ergeben, die derzeit noch nicht vorliegt. Eine Veröffentlichung der Entscheidung auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts ist vorgesehen.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.