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Sicher ist sicher

Heiraten mit oder ohne Ehevertrag?

 

Was für ein Thema für eine Hochzeitszeitschrift ...!! Eine Hochzeit sollte eigentlich nicht mit juristischen Dingen belastet werden. Andererseits ist eine Heirat letztendlich auch ein Vertrag mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen. Wichtig ist allerdings, dass sich die Eheleute darüber im Klaren sind und miteinander besprechen, ob sie abweichend von den gesetzlichen Vorschriften etwas anderes regeln wollen oder nicht. Bislang haben die meisten Ehepaare auch keinen Ehevertrag und verlassen sich auf die gesetzlichen Vorschriften. Das Grundgesetz stellt die Ehe und Familie unter seinen besonderen Schutz und das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Einzelheiten.

 

Wie verhält es sich mit dem Vermögen?

 

Auch mit der Heirat behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen und seine etwaigen Schulden. Dieser Vermögensstand zum Zeitpunkt der Heirat sollte unbedingt gemeinsam dokumentiert werden. All das, was im Laufe der Ehe hinzu kommt, ist ehelicher Zugewinn, der im Falle einer Ehescheidung wechselseitig ausgeglichen werden muss. Angenommen ein Ehepartner hat in der Ehe an eigenem Vermögen 20.000,00 € erwirtschaftet und der andere 50.000,00 €, gibt dies eine Wertdifferenz von 30.000,00 €, die vom Vermögenderen mit dem hälftigen Betrag in Höhe von 15.000,00 € dem anderen gegenüber ausgeglichen werden muss. Haben die Eheleute jeweils bei der Heirat schon eigenes Vermögen gehabt, wird dieses Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen und der Zugewinn ist dann entsprechend niedriger. Deshalb ist es wichtig, das Anfangsvermögen zu dokumentieren. Dem Anfangsvermögen werden auch erhaltene Schenkungen und Erbschaften während der Ehezeit zugerechnet. Dadurch fallen diese aus dem Zugewinn heraus und sind nicht mit dem anderen zu teilen. In einem Ehevertrag kann dies jedoch anders geregelt werden. Es kann z.B. eine Gütertrennung vereinbart werden mit der Folge, dass keinerlei Zugewinnausgleich stattfindet oder es werden einzelne Vermögensbestände aus dem Zugewinn herausgenommen. Dies macht z.B. Sinn, wenn einer der Ehepartner eine Firma hat und der Wertzuwachs der Firma während der Ehe so hoch wäre, dass eine Zugewinnausgleichszahlung die Firma und damit auch die Existenzgrundlage gefährden würde.

 

Was ist mit der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung?

 

Vom Grundsatz her ist jeder Ehepartner für sich selbst wirtschaftlich verantwortlich. Bei stark unterschiedlichen Einkommensverhältnissen, auch durch Kinderbetreuung bedingt, besteht eine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung, die ebenfalls im Einzelnen in einem Ehevertrag ausgestaltet werden kann. Auch kann auf nachehelichen Unterhalt wechselseitig verzichtet werden oder dieser kann von der Höhe oder Dauer her beschränkt werden. Auf Kindesunterhalt kann hingegen nicht verzichtet werden, da dies eigene Unterhaltsansprüche der Kinder sind. Was ist mit Rentenanwartschaften? Haben die Eheleute in der Ehe von der Höhe her unterschiedliche Rentenanwartschaften erworben, wird im Falle einer Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, so dass die Eheleute bezogen auf die Ehezeit rentenmäßig gleichgestellt werden. Auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches kann in einem Ehevertrag teilweise oder gar vollständig verzichtet werden. Was ist sonst noch bei einem Ehevertrag zu beachten? Ein Ehevertrag muss stets in notarieller Form geschlossen werden. Er darf jedoch nicht sittenwidrig sein. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn gegenseitig auf sämtliche Ansprüche verzichtet wird und dadurch ein Ehepartner in eine wirtschaftliche Notlage gerät. Sich zu all diesen Fragen anwaltlich beraten zu lassen, ist sinnvoll. Damit kann ein späterer Streit verhindert werden. Auch steuerliche Konsequenzen müssen bedacht werden. Vor allem wünsche ich allen Ehepartnern für die Hochzeit alles Gute und hoffe, dass es zu keinen ernsthaften Streitigkeiten kommt.