• April 21, 2023
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Häufig erlangen Unternehmen Vollstreckungstitel, aber die Zwangsvollstreckung geht ins Leere, weil der Verdienst des Vollstreckungsschuldners nur bis zur Pfändungsfreigrenze reicht. Besteht der Verdacht auf eine Einkommensverschleierung, kann wie folgt vorgegangen werden:

Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

welcher auch einen fingierten Vergütungsanspruch umfasst, der sich im Falle eines verschleierten Arbeitseinkommens ergeben kann.

Auskunftsbegehren

gegenüber dem Vollstreckungsschuldner und dem Arbeitgeber nach bzw. mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der Arbeit.

Erhebung einer Einziehungsklage

nach erteilter Auskunft gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des pfändbaren Teils der fiktiven Nettovergütung.

Der Kreuzer Tipp

Haben Sie den Verdacht, dass der Vollstreckungsschuldner sein wahres Einkommen verschleiert, müssen Sie sich damit nicht abfinden! Gerne beraten wir Sie zu Ihrem weiteren Vorgehen.