• April 21, 2023
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Mit einer wichtigen Entscheidung gibt das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber nun unter bestimmten Umständen die Möglichkeit der Erschütterung des hohen Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung).

Beweispflichtig ist

der Arbeitnehmer für seine Erkrankung, grundsätzlich durch Vorlage einer ärztlichen AU-Bescheinigung, die für den Nachweis in der Regel – auch im gerichtlichen Verfahren - genügt.

Die Folge 

ist, dass der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegen und beweisen muss, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben.

Bei zeitlicher Übereinstimmung bzw. Koinzidenz zwischen dem AU-Zeitraum und der Kündigung und dem darauffolgenden Ende des Arbeitsverhältnisses 

muss im Zweifelsfall der Arbeitnehmer konkret Umstände beweisen, die auf eine bestehende Krankheit und tatsächliche AU schließen lassen.

Beispiel

A kündigt am 20.06.2022, das Arbeitsverhältnis endet am 31.07.2022. Gleichzeitig mit seiner Kündigungserklärung am 20.06.2022 legt er eine erste AU-Bescheinigung vor, die ihn zunächst bis 15.07.2022 krankschreibt, danach eine Folgebescheinigung, die ihn bis zum 31.07.2022, also zum Ende seines Arbeitsverhältnisses, krankschreibt.
Sofern der Arbeitgeber nun Umstände darlegt und beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben, kann er den Beweiswert der AU-Bescheinigung ggf. erschüttern. Dann muss A im Detail darlegen und beweisen, dass er wirklich arbeitsunfähig war/ist. Dazu kann z.B. auch der krankschreibende Arzt nach Befreiung von der Schweigepflicht vernommen werden.

Der Kreuzer Tipp

Krankschreibungen um Kündigungsfristen herum unterliegen eigenen Anforderungen und Beweismitteln. Für die Bewertung der Zweifel im Einzelfall ist anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. Sprechen Sie uns an!