• April 21, 2023
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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 entschieden, dass Arbeitgeber aufgrund der geltenden Rechtslage verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies ergebe sich aus unionskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, wonach der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen hat und die erforderlichen Mittel hierfür bereitzustellen hat.
 

Zeiterfassungssysteme
dienen dazu, die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeiten zu überprüfen und somit Gefahren für die Beschäftigten wie unbezahlte Überstunden und Verletzung von Ruhepausen entgegenzuwirken.
 

Die Zeiterfassungspflicht
bestand auch schon vor dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts und trifft alle Arbeitgeber. Sie erfordert die tatsächliche Erfassung von Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit, sodass die bloße Bereitstellung eines Systems durch den Arbeitgeber nicht genügt.
 

Die Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems
muss nicht zwingend elektronisch sein, sodass auch handschriftliche Aufzeichnungen genügen. Die Zeiterfassung muss auch nicht zwingend durch den Arbeitgeber erfolgen, eine Delegation an den einzelnen Mitarbeiter ist zulässig. Der Arbeitgeber muss aber vorgeben, wie die Zeiterfassung ausgestaltet ist und muss auch kontrollieren, dass die Arbeitszeit dokumentiert wird.
 

Bei Verstößen
droht nach der aktuellen Rechtslage keine unmittelbare Geldbuße. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber zeitnah Sanktionen im Bereich der Zeiterfassung festlegen wird. Auch wenn noch keine unmittelbaren Sanktionen drohen, können Beschäftigte dennoch einen Anspruch auf Einführung eines Zeiterfassungssystems gegen ihren Arbeitgeber geltend machen, auch auf dem Klageweg.
 

Der Kreuzer Tipp
Es ist empfehlenswert, soweit noch nicht vorhanden, ein Zeiterfassungssystem nach den vom Bundesarbeitsgericht genannten Maßstäben einzuführen, bzw. bereits bestehende Zeiterfassungssysteme an diese Maßstäbe anzupassen. Hierfür genügt beispielsweise eine Excel-Tabelle oder sogar eine handschriftliche Zeiterfassung, die von dem jeweiligen Beschäftigten geführt wird. Gerne beraten wir Sie zur Umsetzung eines Zeiterfassungssystems – sprechen Sie uns an!