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Damit Sie bei der Trennung nicht zum „Verlierer“ werden

Immer wieder stellen Paare, egal ob verheiratet oder aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft, fest, dass ihre Beziehung keine Zukunft hat und trennen sich. Wenn in einem solchen Fall gemeinsame Kinder vorhanden sind, muss eine Entscheidung getroffen werden, bei wem die Kinder zukünftig leben. In der Regel wachsen die Kinder bei der Mutter auf. Der Vater ist dann darauf angewiesen, den Kontakt zu seinen Kindern durch persönliche Besuche und gemeinsame Unternehmungen aufrechtzuerhalten.

Hier beginnt leider in der Praxis häufig ein erbitterter Kampf um den Umgang, bei dem die Väter nur allzu oft als „Verlierer“ aus dem Ring gehen. In § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist verankert, dass jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Leider sagt das Gesetz nichts dazu aus, wie dieser Umgang in der Praxis durchzuführen ist. Die Eltern sind hier gefordert, sich zunächst selbst um eine vernünftige kindgerechte Umgangsvereinbarung zu kümmern.

Sind die Eltern dazu nicht in der Lage, kann das Jugendamt als erste Anlaufstelle unter Umständen zwischen den Eltern vermitteln und dazu beitragen, dass eine Vereinbarung getroffen wird. Leider machen die Väter oft die Erfahrung, dass die Jugendamtsmitarbeiter bereits voreingenommen (zu Gunsten der Kindesmutter) sind oder den heftigen Auseinandersetzungen hilflos gegenüberstehen.

Dann kommt zumeist der Satz: Wir können Ihnen nicht helfen, da müssen Sie einen Anwalt einschalten. Dies hat zur Folge, dass, wenn auch der Anwalt außergerichtlich keine Einigung erzielen kann, für den Kindesvater eine Klage beim Gericht eingereicht werden muss. Es gibt Fälle, in denen überhaupt kein Umgang gewährt wird. Dann ist es ohnehin wichtig, so schnell wie möglich zum Anwalt zu gehen, sodass im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zeitnah ein Umgang erwirkt werden kann.

Denn den Kindesvätern sollte klar sein: Je mehr Zeit ohne Kontakt zu den Kindern vergeht, umso schwieriger wird es, das Recht auf Umgang durchzusetzen. Ist der Kontakt zu den Kindern erst einmal richtig abgebrochen und weigern sich die Kinder, den Kindesvater zu sehen (z. B. weil sie von der Kindesmutter entsprechend beeinflusst werden), wird das Gericht in der Regel in einem Umgangsverfahren anordnen, dass der Kontakt zu den Kindern in kleinen Schritten, durch zunächst brieflichen und telefonischen Kontakt wieder hergestellt wird. Dem folgen zumeist betreute Umgangstermine, falls die Väter nicht schon vorher aufgeben, da es äußerst frustrierend ist, Briefe an die eigenen Kinder zu schreiben, die dann oftmals nicht beantwortet werden, oder die Briefe der Kinder inhaltlich nur nach der Kindesmutter klingen.

Streitpunkt kann aber auch sein, dass zu wenig Umgang gewährt wird. Das Gesetz gibt inhaltlich nichts vor, sodass sich der Umfang des Umgangs immer an dem Kindeswohl orientiert. Grundsatz: Je älter das Kind, desto häufiger der Umgang. Bei einem Baby/Kleinkind wird der Umgang in der Regel auf alle 14 Tage am Samstag oder Sonntag beschränkt, manchmal sogar auf nur einen Tag oder wenige Stunden im Monat.

Bei Schulkindern geht man in der Regel von einem Umgangsrecht alle 14 Tage am Wochenende von Freitag nach der Schule bis Sonntagnachmittag/-abend aus. Die Schulferien werden hälftig geteilt, ebenso wie die gesetzlichen Feiertage. Von dieser in der Praxis recht häufigen Regelung kann aber, wenn es dem Kindeswohl entspricht, in alle Richtungen abgewichen werden. So gibt es auch Umgangsvereinbarungen, wonach sich die Kinder 14 Tage bei dem einen Elternteil und 14 Tage bei dem anderen Elternteil aufhalten. Die Praxiserfahrung zeigt leider auch immer wieder, dass der erste Schritt, nämlich vor Gericht eine Umgangsvereinbarung zu bekommen, leider noch nicht gewährleistet, dass der Umgang dann auch stattfindet.

Immer wieder wird den Kindesvätern, trotz einer gerichtlichen Umgangsregelung, das Umgangsrecht von den Kindesmüttern verweigert. In diesem Fall gibt es noch die Möglichkeit von Zwangsmitteln, z. B. Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld gegen die Kindesmutter oder die Durchsetzung des Umgangsrechts mit dem Gerichtsvollzieher. Von Letzterem kann nur abgeraten werden, da dies für das Kind (und auch den Vater) der absolute Horror ist.

So frustrierend der Kampf um das Kind sein kann, so sei doch allen betroffenen Vätern (und auch Müttern) geraten, nicht zu schnell aufzugeben, da in einem solchen Fall die wirklichen Verlierer die Kinder sind, denen der – für ihre Entwicklung so wichtige – Kontakt zum eigenen Vater (oder zur Mutter) entzogen wird.

Hilfe und Tipps bei Umgangsschwierigkeiten findet man auch auf zahlreichen Seiten im Internet, so z.B. auf der Seite des
Vereins Eltern für Kinder Sachsen e.V. unter:www.sachsenvaeter.de.
Karin Ahrendt, Fachanwältin f. Familienrecht
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