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Patientenverfügung, Gesundheitsvollmacht und Betreuungsverfügung

Was soll ich machen?

 

Jeder von uns weiß, dass wir alle endlich sind und die meisten von uns kennen Fälle aus der Familie oder dem Bekanntenkreis, wo es um Pflege und Übernahme von Verantwortung für andere Menschen geht. Fakt ist, dass z.Z. über 400.000 Bundesbürger im Koma oder komaähnlichen Zustand leben müssen und dabei auf die Hilfe und rechtliche Vertretung durch Familienangehörige, Freunde oder berufsmäßige Helfer angewiesen sind. 

Ärzte gehen davon aus, dass heute schon 1,5 Mio. Menschen an Demenz erkrankt sind und sich diese Zahl täglich um 100 Krankheitsfälle erhöht. Möglicherweise gehören wir einmal dazu. Mein persönlicher Alptraum. Der Gesetzgeber hat 2009 nach jahrzehntelangen Diskussionen das Gesetz zur Rechtmäßigkeit der Patientenverfügungen beschlossen. In einer neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dieses Gesetz nun ausgelegt und konkrete Erfordernisse zur Rechtswirksamkeit festgelegt. Prüfen Sie bitte, sofern Sie schon eine Patientenverfügung verfasst haben, ob diese den höchstrichterlichen Kriterien entspricht. Neben der Patientenverfügung halten wir eine Gesundheitsvollmacht, die wir in unserer Kanzlei entwickelt haben, für zwingend. Mit dieser Gesundheitsvollmacht, einer Spezialform der Vorsorgevollmacht, legen Sie fest, wer Sie im Krankenhaus gegenüber den Ärzten vertreten soll, wenn sich Ihr Gesundheitszustand so verschlechtert, dass Sie nicht mehr agieren können. Sie gilt ausschließlich für die Vertretung im Krankheitsfall, beinhaltet keine wirtschaftlichen Risiken und ist ohne Notar oder amtliche Beglaubigung rechtswirksam. Mit dieser Gesundheitsvollmacht können die Ärzte kurzfristig mit dem von Ihnen gewünschten Vertreter Ihre Behandlung besprechen, ohne dass dafür ein Betreuer bestellt werden muss und wichtige Zeit verstreicht. Für die Verwaltung der Finanzen und des Vermögens raten wir in den meisten Fällen zu einer Betreuungsverfügung, die ebenfalls ohne Notar oder amtliche Beglaubigung rechtswirksam ist. Diese Verfügung richtet sich an das Betreuungsgericht, damit von diesem Ihr Wunschbetreuer aus dem Familien- oder Freundeskreis bestellt wird. Das Betreuungsgericht schützt dabei den Betreuten, aber auch den Betreuer. Erstens darf das Betreuungsgericht die Betreuung nur anordnen, wenn die Geschäftsunfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten festgestellt ist. Zweitens unterliegt der Betreuer der Kontrolle, aber auch der Anleitung und Hilfestellung des Betreuungsgerichtes und er ist automatisch versichert. Scheuen Sie sich nicht vor diesen Tabuthemen. Lassen Sie sich beraten, was in Ihrer jetzigen Lebenssituation das Beste für Sie ist. Es geht um Ihr persönliches Leben, Ihre Vorstellungen und Wünsche.