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Kfz-Versicherung kündigen – Was ist dran am Stichtag 30.11.?

Pünktlich zum Oktober und November eines jeden Jahres locken die Assekuranzen am Stichtag, dem 30. November, zum Wechsel der Kfz-Versicherung. Tatsächlich endet die Mehrzahl der Versicherungen zum 31. Dezember und die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Wechselwillige müssen also durchaus zum 30. November kündigen, wenn sie im neuen Jahr zu einer anderen Versicherung wechseln möchten. Trotzdem gibt es Ausnahmen!

Abweichende Kündigungsfrist wegen Zeitjahres-Verträgen

Ein Blick in die Vertragsbedingungen gibt einen Aufkunft über die tatsächliche Kündigungsfrist. Denn nicht jeder Versicherer nimmt auch das Kalenderjahr als Versicherungsjahr. So gibt es auch Policen, die über ein Zeit-Jahr laufen. In der Regel beginnt das Versicherungsjahr dann mit der Anmeldung des Autos, weshalb Verträge durchaus mitten im Jahr enden können. Endet beispielsweise ein Zeit-Jahr zum 30. September, so muss die Kündigung bis zum 31. August beim Versicherer eingehen.

Nach dem Stichtag – Sonderkündigungsrecht beachten

Auch nach dem Stichtag ist es in einigen Fällen möglich, trotzdem in eine günstigere Kfz-Versicherung zu wechseln, die man auf Vergleichsseiten wie http://www.rv24.de/direkt/index.jsp ausmachen kann. Dem Versicherten steht immer dann ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn die Versicherungsgesellschaft die Beiträge erhöht, ohne gleichzeitig den Versicherungsumfang angemessen zu erweitern. Auch wenn sich die Prämie wegen einer Änderung der Typen- und Regionalklasse erhöht, kann der Versicherungsnehmer in diesem Fall von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Es besteht kein Sonderkündigungsrecht, wenn die Kfz-Versicherung durch eine Anpassung der Regional- oder Typklasse günstiger wird. Etwas Ähnliches gilt auch für eine Änderung der Regionalklasse wegen eines Umzugs, da der Versicherte selber für den Umzug verantwortlich ist. Und auch wenn sich die Prämie wegen eines regulierten Schadens verteuert, besteht kein Sonderkündigungsrecht.

Sonderkündigungsrecht nach Schadensfall

Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht zudem auch im Falle eines Schadens. Dabei ist es vollkommen egal, ob der Versicherer den Schaden reguliert hat oder nicht. Das Sonderkündigungsrecht im Schadensfall steht übrigens beiden Seiten zu: dem Versicherer wie auch dem Versicherungsnehmer. Und auch wenn der Versicherer die Vertragsbedingungen ändert – selbst wenn diese einer Gesetzesänderung geschuldet sind – bleibt weiterhin ein Sonderkündigungsrecht bestehen.