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Heimversorgende Apotheken dürfen Rezepte auch per Fax anfordern

Ärztliche Zuweisungen einer Verschreibung an eine bestimmte Apotheke sind berufsrechtlich verboten. Laut einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes (OLG) im September 2013 dürfen Ärzte auch kein Rezept an eine Apotheke faxen, um von dieser per Boten beliefert zu werden, selbst wenn der Patient dies ausdrücklich wünscht. Dies fällt laut OLG unter den Tatbestand einer ungenehmigten Rezeptsammelstelle und verstoße zudem gegen die berufsrechtlich geforderte ärztliche Unabhängigkeit. Wie immer gibt es allerdings Ausnahmen. "In medizinisch begründeten Notfällen" dürfen Ärzte Rezepte auch per E-Mail, Fax oder Telefon an Apotheken übermitteln. Auf Anfrage des Patienten und bei "hinreichenden Gründen" dürfen Ärzte zudem Apotheken empfehlen - beispielsweise, um einem gehbehinderten Patienten lange Wege zu ersparen. Auch heimversorgende Apotheken dürfen bei Ärzten Rezepte per Fax anfordern. Dieser Sachverhalt wird von dem Urteil nicht umfasst, da für die Heimversorgung andere rechtliche Regelungen greifen. Generell dienen Vorschriften wie das Zuweisungsverbot dem Patientenwohl und der Sicherstellung eines lauteren Wettbewerbes. Für Heimpatienten hält der Gesetzgeber jedoch eine strukturierte Arzneimittelversorgung für notwendig und daher zulässig. Pflegeheime können also einen Versorgungsvertrag mit einer oder wenigen Apotheken abschließen und diese wiederum bei den behandelnden Ärzten Rezepte anfordern. Die Heimbewohner müssen jedoch auch in diesem Fall die Möglichkeit haben, ihre Medikamente von einer anderen Apotheke zu beziehen, falls sie dies wünschen.